§ 166 ArbVG (weggefallen)

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.12.9999
Anhängige Verfahren

§ 166 ArbVG. (1weggefallen) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit, über die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung sowie über die Festsetzung von Mindestlohntarifen und Lehrlingsentschädigungen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenseit 01.10.1996 weggefallen.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Einigungsämtern anhängigen Verfahren über die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung sind von Amts wegen an das Obereinigungsamt abzutreten.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Arbeitsgerichten anhängigen Verfahren auf Unwirksamerklärung einer Entlassung (§ 25 Abs. 8 Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947), die bei den Einigungsämtern anhängigen Verfahren auf Anfechtung einer Kündigung (§ 25 Abs. 3 und 4 Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947) und die Verfahren auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen.

Stand vor dem 30.09.1996

In Kraft vom 01.07.1974 bis 30.09.1996
Anhängige Verfahren

§ 166 ArbVG. (1weggefallen) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit, über die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung sowie über die Festsetzung von Mindestlohntarifen und Lehrlingsentschädigungen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenseit 01.10.1996 weggefallen.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Einigungsämtern anhängigen Verfahren über die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung sind von Amts wegen an das Obereinigungsamt abzutreten.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Arbeitsgerichten anhängigen Verfahren auf Unwirksamerklärung einer Entlassung (§ 25 Abs. 8 Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947), die bei den Einigungsämtern anhängigen Verfahren auf Anfechtung einer Kündigung (§ 25 Abs. 3 und 4 Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947) und die Verfahren auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen.

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