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§ 168 ArbVG. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind gemeinsame Betriebsratsfonds aufzulösen, wenn im Betrieb getrennte Betriebsräte bestehen oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu errichten sind und ein Beschluß auf Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates (§ 40 Abs. 3weggefallen) nicht gefaßt wirdseit 01.10.1996 weggefallen. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahl der gruppenangehörigen Arbeitnehmer auf die Betriebsratsfonds der einzelnen Arbeitnehmergruppen aufzuteilen.
§ 168 ArbVG. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind gemeinsame Betriebsratsfonds aufzulösen, wenn im Betrieb getrennte Betriebsräte bestehen oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu errichten sind und ein Beschluß auf Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates (§ 40 Abs. 3weggefallen) nicht gefaßt wirdseit 01.10.1996 weggefallen. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahl der gruppenangehörigen Arbeitnehmer auf die Betriebsratsfonds der einzelnen Arbeitnehmergruppen aufzuteilen.