Art. 4 § 62 AlVG (weggefallen)

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Art. 4 § 62. AlVG (1weggefallen) Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und die Sonderbeiträge sind durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung einzuhebenseit 01.01.1995 weggefallen.

(2) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge entsprechend, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes ergibt.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 22.12.1977 bis 31.12.1994
Art. 4 § 62. AlVG (1weggefallen) Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und die Sonderbeiträge sind durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung einzuhebenseit 01.01.1995 weggefallen.

(2) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge entsprechend, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes ergibt.

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