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(2) Soweit die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Durchführung der Arbeitslosenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zu § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelt. Dabei ist die Höhe des Hundertsatzes unter Zugrundelegung der Kostenrechnung festzusetzen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.
(2) Soweit die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Durchführung der Arbeitslosenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zu § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelt. Dabei ist die Höhe des Hundertsatzes unter Zugrundelegung der Kostenrechnung festzusetzen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.