Art. 5 § 66 AlVG (weggefallen)

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.1998 bis 31.12.9999
ARTIKEL V

Sonderbestimmungen für Zollausschlußgebiete

Art. 5 § 66 AlVG (weggefallen) seit 10.01.1998 weggefallen. Für den Bereich von Zollausschlußgebieten können durch Verordnung an Stelle der Schillingbeträge, die in diesem Bundesgesetz oder in auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, Beträge in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung festgesetzt werden, wobei auf das Kursverhältnis und das Verhältnis der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung Bedacht zu nehmen ist.

Stand vor dem 09.01.1998

In Kraft vom 22.12.1977 bis 09.01.1998
ARTIKEL V

Sonderbestimmungen für Zollausschlußgebiete

Art. 5 § 66 AlVG (weggefallen) seit 10.01.1998 weggefallen. Für den Bereich von Zollausschlußgebieten können durch Verordnung an Stelle der Schillingbeträge, die in diesem Bundesgesetz oder in auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, Beträge in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung festgesetzt werden, wobei auf das Kursverhältnis und das Verhältnis der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung Bedacht zu nehmen ist.

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