Art. 21 AlVG (weggefallen)

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bis zum Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.
  2. (2)Absatz 2Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung
    1. a)Litera abis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,
    2. b)Litera belf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH
    des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (des wiedereingestellten Arbeitnehmers) zustehenden Bruttolohnes für die ersten drei Monate nach der Wiedereinstellung.
  3. (3)Absatz 3Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Abs. 2 war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Abs. 2 zur Gänze zurückzuzahlen.Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Absatz 2, war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Absatz 2, zur Gänze zurückzuzahlen.
  4. (4)Absatz 4Anträge auf Beihilfen nach diesem Artikel sind bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel der Standort des Betriebes gelegen ist. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen.Anträge auf Beihilfen nach diesem Artikel sind bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel der Standort des Betriebes gelegen ist. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Absatz 2,) zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden sowie einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder eines solchen Fonds, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 21 AlVG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.1997
  1. (1)Absatz einsWird Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bis zum Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.
  2. (2)Absatz 2Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung
    1. a)Litera abis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,
    2. b)Litera belf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH
    des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (des wiedereingestellten Arbeitnehmers) zustehenden Bruttolohnes für die ersten drei Monate nach der Wiedereinstellung.
  3. (3)Absatz 3Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Abs. 2 war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Abs. 2 zur Gänze zurückzuzahlen.Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Absatz 2, war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Absatz 2, zur Gänze zurückzuzahlen.
  4. (4)Absatz 4Anträge auf Beihilfen nach diesem Artikel sind bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel der Standort des Betriebes gelegen ist. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen.Anträge auf Beihilfen nach diesem Artikel sind bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel der Standort des Betriebes gelegen ist. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Absatz 2,) zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden sowie einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder eines solchen Fonds, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 21 AlVG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

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