§ 46 ASGG (weggefallen)

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 46,§ 46 ASGG (1weggefallen) Anstelle des Paragraph 502, ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich istseit 01.01.2003 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Abs. 1 tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den § 502 ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.Der Absatz eins, tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Paragraph 502, ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.
  2. (3)Absatz 3Die Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1 in Verfahren zulässigDie Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, in Verfahren zulässig
    1. 1.Ziffer einsüber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 4 000 Euro übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist;
    2. 2.Ziffer 2nach § 50 Abs. 2 sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1;nach Paragraph 50, Absatz 2, sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002
Paragraph 46,§ 46 ASGG (1weggefallen) Anstelle des Paragraph 502, ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich istseit 01.01.2003 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Der Abs. 1 tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den § 502 ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.Der Absatz eins, tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Paragraph 502, ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.
  2. (3)Absatz 3Die Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1 in Verfahren zulässigDie Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, in Verfahren zulässig
    1. 1.Ziffer einsüber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 4 000 Euro übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist;
    2. 2.Ziffer 2nach § 50 Abs. 2 sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1;nach Paragraph 50, Absatz 2, sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse.

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