§ 47 ASGG (weggefallen)

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 47,§ 47 ASGG (1weggefallen) Die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 1a und 2 und Absatz 2 a, ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, sinngemäßseit 01.01.2003 weggefallen. Die Beschränkungen der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz 3, ZPO gelten nicht.

  1. (2)Absatz 2In Verfahren nach § 46 Abs. 3 ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.In Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2002
Paragraph 47,§ 47 ASGG (1weggefallen) Die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 1a und 2 und Absatz 2 a, ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, sinngemäßseit 01.01.2003 weggefallen. Die Beschränkungen der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz 3, ZPO gelten nicht.

  1. (2)Absatz 2In Verfahren nach § 46 Abs. 3 ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.In Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig.

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