§ 47 ASGG (weggefallen)

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 47 ASGG. (1weggefallen) Die Rekursbeschränkungen des § 528 Absseit 01.01.2003 weggefallen. 1, Abs. 2 Z 1, 1a und 2 und Abs. 2a ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 sinngemäß. Die Beschränkungen der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 528 Abs. 3 ZPO gelten nicht.

(2) In Verfahren nach § 46 Abs. 3 ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2002
§ 47 ASGG. (1weggefallen) Die Rekursbeschränkungen des § 528 Absseit 01.01.2003 weggefallen. 1, Abs. 2 Z 1, 1a und 2 und Abs. 2a ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 sinngemäß. Die Beschränkungen der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 528 Abs. 3 ZPO gelten nicht.

(2) In Verfahren nach § 46 Abs. 3 ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.

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