§ 48 ASGG (weggefallen)

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 48 ASGG. Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil (den Beschlußweggefallen) des Berufungs-(Rekurs)gerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist; im übrigen bleibt der § 510 Abs. 3 ZPO unberührtseit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.1997
§ 48 ASGG. Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil (den Beschlußweggefallen) des Berufungs-(Rekurs)gerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist; im übrigen bleibt der § 510 Abs. 3 ZPO unberührtseit 01.01.1998 weggefallen.

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