§ 30 AKG (weggefallen)

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Einspruchskommission hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer und besteht aus einem Vorsitzenden und aus fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2§ 25 Abs. 3 ist anzuwenden.Paragraph 25, Absatz 3, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Einspruchskommission hat über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu entscheiden.
§ 30 AKG (weggefallen) seit 01.08.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998
  1. (1)Absatz einsDie Einspruchskommission hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer und besteht aus einem Vorsitzenden und aus fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2§ 25 Abs. 3 ist anzuwenden.Paragraph 25, Absatz 3, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Einspruchskommission hat über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu entscheiden.
§ 30 AKG (weggefallen) seit 01.08.1998 weggefallen.

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