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§ 30 AKG. (1weggefallen) Die Einspruchskommission hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer und besteht aus einem Vorsitzenden und aus fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt werdenseit 01.08.1998 weggefallen. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Die Einspruchskommission hat über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu entscheiden.
§ 30 AKG. (1weggefallen) Die Einspruchskommission hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer und besteht aus einem Vorsitzenden und aus fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt werdenseit 01.08.1998 weggefallen. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Die Einspruchskommission hat über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu entscheiden.