Art. 11 § 2 AHG

Amtshaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNicht anzuwenden sind auf Verfahren,
    1. 1.Ziffer einsdie vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII (Anm.: Art. II: Änderung des Amtshaftungsgesetzes) auch nach dem 28. Februar 1993;die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2 und die Art. römisch II bis römisch VII Anmerkung, Art. II: Änderung des Amtshaftungsgesetzes) auch nach dem 28. Februar 1993;
    2. 2.Ziffer 2die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Art. X auch nach dem 31. Dezember 1996.die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Art. römisch zehn auch nach dem 31. Dezember 1996.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.Absatz eins, gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte VerfahrenWird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (Paragraphen 292,, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
    1. 1.Ziffer einsnach dem 28. Februar 1993 nach Art. VI;
    2. 2.Ziffer 2nach dem 31. Dezember 1996 nach Art. X.nach dem 31. Dezember 1996 nach Art. römisch zehn.
  4. (4)Absatz 4Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
    1. 1.Ziffer einsauch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII (Anm.: Art. II: Änderung des Amtshaftungsgesetzes) die bisherigen Landesgerichte,auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. römisch eins bis römisch VII Anmerkung, Art. II: Änderung des Amtshaftungsgesetzes) die bisherigen Landesgerichte,
    2. 2.Ziffer 2auch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Art. X das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wienauch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Art. römisch zehn das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien
    zuständig.
  5. (5)Absatz 5Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Art. X auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Art. X § 1 genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Art. römisch zehn auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Art. römisch zehn Paragraph eins, genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.
  6. (6)Absatz 6Abs. 5 ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.Absatz 5, ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Ungeachtet des Art. X und des Abs. 1 Z 2 sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.Ungeachtet des Art. römisch zehn und des Absatz eins, Ziffer 2, sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNicht anzuwenden sind auf Verfahren,
    1. 1.Ziffer einsdie vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII (Anm.: Art. II: Änderung des Amtshaftungsgesetzes) auch nach dem 28. Februar 1993;die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2 und die Art. römisch II bis römisch VII Anmerkung, Art. II: Änderung des Amtshaftungsgesetzes) auch nach dem 28. Februar 1993;
    2. 2.Ziffer 2die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Art. X auch nach dem 31. Dezember 1996.die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Art. römisch zehn auch nach dem 31. Dezember 1996.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.Absatz eins, gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte VerfahrenWird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (Paragraphen 292,, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
    1. 1.Ziffer einsnach dem 28. Februar 1993 nach Art. VI;
    2. 2.Ziffer 2nach dem 31. Dezember 1996 nach Art. X.nach dem 31. Dezember 1996 nach Art. römisch zehn.
  4. (4)Absatz 4Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
    1. 1.Ziffer einsauch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII (Anm.: Art. II: Änderung des Amtshaftungsgesetzes) die bisherigen Landesgerichte,auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. römisch eins bis römisch VII Anmerkung, Art. II: Änderung des Amtshaftungsgesetzes) die bisherigen Landesgerichte,
    2. 2.Ziffer 2auch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Art. X das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wienauch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Art. römisch zehn das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien
    zuständig.
  5. (5)Absatz 5Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Art. X auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Art. X § 1 genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Art. römisch zehn auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Art. römisch zehn Paragraph eins, genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.
  6. (6)Absatz 6Abs. 5 ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.Absatz 5, ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Ungeachtet des Art. X und des Abs. 1 Z 2 sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.Ungeachtet des Art. römisch zehn und des Absatz eins, Ziffer 2, sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.

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