§ 92 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

§ 92.(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt istwird, gelten diesind diese Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes auch für Alkohol,in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der vom Alkoholmonopol umfaßt wirdAnwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden. Monopolgebiet im Sinne

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Steuergebiet gemäß § 1 Abs. 2der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1996

§ 92.(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt istwird, gelten diesind diese Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes auch für Alkohol,in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der vom Alkoholmonopol umfaßt wirdAnwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden. Monopolgebiet im Sinne

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Steuergebiet gemäß § 1 Abs. 2der Bundesminister für Finanzen betraut.

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