§ 92 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Paragraph 92,

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes auch für Alkohol, der vom Alkoholmonopol umfaßt wird. Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Steuergebiet gemäß § 1 Abs. 2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes auch für Alkohol, der vom Alkoholmonopol umfaßt wird. Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Steuergebiet gemäß Paragraph eins, Absatz 2,

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1996
Paragraph 92,

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes auch für Alkohol, der vom Alkoholmonopol umfaßt wird. Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Steuergebiet gemäß § 1 Abs. 2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes auch für Alkohol, der vom Alkoholmonopol umfaßt wird. Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Steuergebiet gemäß Paragraph eins, Absatz 2,

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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