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§ 92.(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt istwird, gelten diesind diese Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes auch für Alkohol,in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der vom Alkoholmonopol umfaßt wirdAnwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden. Monopolgebiet im Sinne
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Steuergebiet gemäß § 1 Abs. 2der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 92.(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt istwird, gelten diesind diese Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes auch für Alkohol,in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der vom Alkoholmonopol umfaßt wirdAnwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden. Monopolgebiet im Sinne
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Steuergebiet gemäß § 1 Abs. 2der Bundesminister für Finanzen betraut.