§ 96 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwertungsstelle hat vier Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr den voraussichtlichen Bedarf an Alkohol, den sie zur Herstellung von alkoholischen Getränken, Aromen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke verkauft, unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorratshaltung zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2Vom Bedarf können
    1. 1.Ziffer einsdie landwirtschaftlichen Brennereien (§ 108 Abs. 1) 39,9064 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 4 000 hl A,die landwirtschaftlichen Brennereien (Paragraph 108, Absatz eins,) 39,9064 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 4 000 hl A,
    2. 2.Ziffer 2die Melassebrennereien (§ 108 Abs. 2) 46,2358 vH,die Melassebrennereien (Paragraph 108, Absatz 2,) 46,2358 vH,
    3. 3.Ziffer 3die gewerblichen Brennereien (§ 108 Abs. 3) 13,8578 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 7 000 hl A,die gewerblichen Brennereien (Paragraph 108, Absatz 3,) 13,8578 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 7 000 hl A,
    an die Verwertungsstelle liefern.
  3. (3)Absatz 3Der Sonderbedarf ist mit 11 000 hl A im Kalenderjahr begrenzt. Er ist gegeben, wenn erhebliche Ernteüberschüsse an Kartoffeln abzubauen sind. Der Bundesminister für Finanzen bewilligt die teilweise oder gänzliche Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs für landwirtschaftliche und gewerbliche Brennereien mit Bescheid.
  4. (4)Absatz 4Wird die Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs in einem Kalenderjahr nicht oder nur zum Teil bewilligt, so erhöht sich nach Aufteilung gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die Alkoholmenge, die die landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien im nächsten Kalenderjahr liefern können, um die nicht bewilligten Anteile ihres Sonderbedarfs.Wird die Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs in einem Kalenderjahr nicht oder nur zum Teil bewilligt, so erhöht sich nach Aufteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 die Alkoholmenge, die die landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien im nächsten Kalenderjahr liefern können, um die nicht bewilligten Anteile ihres Sonderbedarfs.
  5. (5)Absatz 5Stellt die Verwertungsstelle im Kalenderjahr fest, daß der tatsächliche Bedarf den voraussichtlichen Bedarf (Abs. 1) überschreiten wird, ist ein Zusatzbedarf zu ermitteln und entsprechend den Hundertsätzen gemäß Abs. 2 aufzuteilen.Stellt die Verwertungsstelle im Kalenderjahr fest, daß der tatsächliche Bedarf den voraussichtlichen Bedarf (Absatz eins,) überschreiten wird, ist ein Zusatzbedarf zu ermitteln und entsprechend den Hundertsätzen gemäß Absatz 2, aufzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Lieferungen gemäß Abs. 2, 3 und 5 werden ohne eine Sicherheitsleistung gemäß § 38 Abs. 4 versendet.Lieferungen gemäß Absatz 2,, 3 und 5 werden ohne eine Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, versendet.
§ 96 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsDie Verwertungsstelle hat vier Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr den voraussichtlichen Bedarf an Alkohol, den sie zur Herstellung von alkoholischen Getränken, Aromen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke verkauft, unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorratshaltung zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2Vom Bedarf können
    1. 1.Ziffer einsdie landwirtschaftlichen Brennereien (§ 108 Abs. 1) 39,9064 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 4 000 hl A,die landwirtschaftlichen Brennereien (Paragraph 108, Absatz eins,) 39,9064 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 4 000 hl A,
    2. 2.Ziffer 2die Melassebrennereien (§ 108 Abs. 2) 46,2358 vH,die Melassebrennereien (Paragraph 108, Absatz 2,) 46,2358 vH,
    3. 3.Ziffer 3die gewerblichen Brennereien (§ 108 Abs. 3) 13,8578 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 7 000 hl A,die gewerblichen Brennereien (Paragraph 108, Absatz 3,) 13,8578 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 7 000 hl A,
    an die Verwertungsstelle liefern.
  3. (3)Absatz 3Der Sonderbedarf ist mit 11 000 hl A im Kalenderjahr begrenzt. Er ist gegeben, wenn erhebliche Ernteüberschüsse an Kartoffeln abzubauen sind. Der Bundesminister für Finanzen bewilligt die teilweise oder gänzliche Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs für landwirtschaftliche und gewerbliche Brennereien mit Bescheid.
  4. (4)Absatz 4Wird die Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs in einem Kalenderjahr nicht oder nur zum Teil bewilligt, so erhöht sich nach Aufteilung gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die Alkoholmenge, die die landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien im nächsten Kalenderjahr liefern können, um die nicht bewilligten Anteile ihres Sonderbedarfs.Wird die Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs in einem Kalenderjahr nicht oder nur zum Teil bewilligt, so erhöht sich nach Aufteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 die Alkoholmenge, die die landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien im nächsten Kalenderjahr liefern können, um die nicht bewilligten Anteile ihres Sonderbedarfs.
  5. (5)Absatz 5Stellt die Verwertungsstelle im Kalenderjahr fest, daß der tatsächliche Bedarf den voraussichtlichen Bedarf (Abs. 1) überschreiten wird, ist ein Zusatzbedarf zu ermitteln und entsprechend den Hundertsätzen gemäß Abs. 2 aufzuteilen.Stellt die Verwertungsstelle im Kalenderjahr fest, daß der tatsächliche Bedarf den voraussichtlichen Bedarf (Absatz eins,) überschreiten wird, ist ein Zusatzbedarf zu ermitteln und entsprechend den Hundertsätzen gemäß Absatz 2, aufzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Lieferungen gemäß Abs. 2, 3 und 5 werden ohne eine Sicherheitsleistung gemäß § 38 Abs. 4 versendet.Lieferungen gemäß Absatz 2,, 3 und 5 werden ohne eine Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, versendet.
§ 96 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

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