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(2) Vom Bedarf können
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(3) Der Sonderbedarf ist mit 11 000 hl A im Kalenderjahr begrenzt. Er ist gegeben, wenn erhebliche Ernteüberschüsse an Kartoffeln abzubauen sind. Der Bundesminister für Finanzen bewilligt die teilweise oder gänzliche Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs für landwirtschaftliche und gewerbliche Brennereien mit Bescheid.
(4) Wird die Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs in einem Kalenderjahr nicht oder nur zum Teil bewilligt, so erhöht sich nach Aufteilung gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die Alkoholmenge, die die landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien im nächsten Kalenderjahr liefern können, um die nicht bewilligten Anteile ihres Sonderbedarfs.
(5) Stellt die Verwertungsstelle im Kalenderjahr fest, daß der tatsächliche Bedarf den voraussichtlichen Bedarf (Abs. 1) überschreiten wird, ist ein Zusatzbedarf zu ermitteln und entsprechend den Hundertsätzen gemäß Abs. 2 aufzuteilen.
(6) Lieferungen gemäß Abs. 2, 3 und 5 werden ohne eine Sicherheitsleistung gemäß § 38 Abs. 4 versendet.
(2) Vom Bedarf können
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(3) Der Sonderbedarf ist mit 11 000 hl A im Kalenderjahr begrenzt. Er ist gegeben, wenn erhebliche Ernteüberschüsse an Kartoffeln abzubauen sind. Der Bundesminister für Finanzen bewilligt die teilweise oder gänzliche Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs für landwirtschaftliche und gewerbliche Brennereien mit Bescheid.
(4) Wird die Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs in einem Kalenderjahr nicht oder nur zum Teil bewilligt, so erhöht sich nach Aufteilung gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die Alkoholmenge, die die landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien im nächsten Kalenderjahr liefern können, um die nicht bewilligten Anteile ihres Sonderbedarfs.
(5) Stellt die Verwertungsstelle im Kalenderjahr fest, daß der tatsächliche Bedarf den voraussichtlichen Bedarf (Abs. 1) überschreiten wird, ist ein Zusatzbedarf zu ermitteln und entsprechend den Hundertsätzen gemäß Abs. 2 aufzuteilen.
(6) Lieferungen gemäß Abs. 2, 3 und 5 werden ohne eine Sicherheitsleistung gemäß § 38 Abs. 4 versendet.