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§ 98 AlkStG. (1weggefallen) Bei einem Besitzwechsel einer in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennerei bleibt der gemäß § 97 Abs. 2 oder 3 zu ermittelnde Anteil der Verschlußbrennerei am Bedarf der Verwertungsstelle unberührtseit 01.01.1997 weggefallen. Der erste Satz gilt sinngemäß in den Fällen des § 25 Abs. 1 Z 5 oder 6, wenn unverzüglich nach Beendigung des Konkursverfahrens oder nach Wegfall des für das Erlöschen der Betriebsbewilligung maßgeblichen Grundes für die Brennerei eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei erwirkt wird.
(2) Wird der Betrieb einer in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennerei vorübergehend oder auf Dauer eingestellt oder wird auf den Betrieb der Brennerei vorübergehend verzichtet, so kann der Bundesminister für Finanzen den für diese Brennerei nach § 97 Abs. 2 oder 3 zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle auf eine oder mehrere andere im § 96 Abs. 2 genannte Verschlußbrennereien auf Dauer oder vorübergehend übertragen, wenn
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(3) Wird eine Übertragung auf Dauer beantragt, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Vereinbarung gemäß Abs. 2 Z 1 vorsieht, daß die Übertragung des Anteils unentgeltlich erfolgt.
(4) Wird der Betrieb einer Verschlußbrennerei nach Abs. 2 vorübergehend eingestellt, so ist abweichend von der Bestimmung des § 25 Abs. 2 Z 2 die Betriebsbewilligung für die Dauer der Übertragung des Anteils nicht zu widerrufen.
(5) Erlischt das Recht eine Verschlußbrennerei zu betreiben (§ 25) ohne einer Übertragung gemäß Abs. 2, so hat der Bundesminister für Finanzen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 1, den für diese Brennerei zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle (§ 96 Abs. 1) gleichmäßig auf landwirtschaftliche Brennereien aufzuteilen.
§ 98 AlkStG. (1weggefallen) Bei einem Besitzwechsel einer in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennerei bleibt der gemäß § 97 Abs. 2 oder 3 zu ermittelnde Anteil der Verschlußbrennerei am Bedarf der Verwertungsstelle unberührtseit 01.01.1997 weggefallen. Der erste Satz gilt sinngemäß in den Fällen des § 25 Abs. 1 Z 5 oder 6, wenn unverzüglich nach Beendigung des Konkursverfahrens oder nach Wegfall des für das Erlöschen der Betriebsbewilligung maßgeblichen Grundes für die Brennerei eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei erwirkt wird.
(2) Wird der Betrieb einer in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennerei vorübergehend oder auf Dauer eingestellt oder wird auf den Betrieb der Brennerei vorübergehend verzichtet, so kann der Bundesminister für Finanzen den für diese Brennerei nach § 97 Abs. 2 oder 3 zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle auf eine oder mehrere andere im § 96 Abs. 2 genannte Verschlußbrennereien auf Dauer oder vorübergehend übertragen, wenn
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(3) Wird eine Übertragung auf Dauer beantragt, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Vereinbarung gemäß Abs. 2 Z 1 vorsieht, daß die Übertragung des Anteils unentgeltlich erfolgt.
(4) Wird der Betrieb einer Verschlußbrennerei nach Abs. 2 vorübergehend eingestellt, so ist abweichend von der Bestimmung des § 25 Abs. 2 Z 2 die Betriebsbewilligung für die Dauer der Übertragung des Anteils nicht zu widerrufen.
(5) Erlischt das Recht eine Verschlußbrennerei zu betreiben (§ 25) ohne einer Übertragung gemäß Abs. 2, so hat der Bundesminister für Finanzen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 1, den für diese Brennerei zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle (§ 96 Abs. 1) gleichmäßig auf landwirtschaftliche Brennereien aufzuteilen.