§ 98 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei einem Besitzwechsel einer in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennerei bleibt der gemäß § 97 Abs. 2 oder 3 zu ermittelnde Anteil der Verschlußbrennerei am Bedarf der Verwertungsstelle unberührt. Der erste Satz gilt sinngemäß in den Fällen des § 25 Abs. 1 Z 5 oder 6, wenn unverzüglich nach Beendigung des Konkursverfahrens oder nach Wegfall des für das Erlöschen der Betriebsbewilligung maßgeblichen Grundes für die Brennerei eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei erwirkt wird.Bei einem Besitzwechsel einer in Paragraph 96, Absatz 2, genannten Verschlußbrennerei bleibt der gemäß Paragraph 97, Absatz 2, oder 3 zu ermittelnde Anteil der Verschlußbrennerei am Bedarf der Verwertungsstelle unberührt. Der erste Satz gilt sinngemäß in den Fällen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6, wenn unverzüglich nach Beendigung des Konkursverfahrens oder nach Wegfall des für das Erlöschen der Betriebsbewilligung maßgeblichen Grundes für die Brennerei eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei erwirkt wird.
  2. (2)Absatz 2Wird der Betrieb einer in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennerei vorübergehend oder auf Dauer eingestellt oder wird auf den Betrieb der Brennerei vorübergehend verzichtet, so kann der Bundesminister für Finanzen den für diese Brennerei nach § 97 Abs. 2 oder 3 zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle auf eine oder mehrere andere im § 96 Abs. 2 genannte Verschlußbrennereien auf Dauer oder vorübergehend übertragen, wennWird der Betrieb einer in Paragraph 96, Absatz 2, genannten Verschlußbrennerei vorübergehend oder auf Dauer eingestellt oder wird auf den Betrieb der Brennerei vorübergehend verzichtet, so kann der Bundesminister für Finanzen den für diese Brennerei nach Paragraph 97, Absatz 2, oder 3 zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle auf eine oder mehrere andere im Paragraph 96, Absatz 2, genannte Verschlußbrennereien auf Dauer oder vorübergehend übertragen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine schriftliche Vereinbarung der Inhaber der eingestellten und der Verschlußbrennerei oder den Verschlußbrennereien, auf welche der Anteil zu übertragen ist, vorliegt und
    2. 2.Ziffer 2die Übertragung im Monopolinteresse gelegen ist, weil die Kostensituation der Verwertungsstelle verbessert wird.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Übertragung auf Dauer beantragt, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Vereinbarung gemäß Abs. 2 Z 1 vorsieht, daß die Übertragung des Anteils unentgeltlich erfolgt.Wird eine Übertragung auf Dauer beantragt, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Vereinbarung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vorsieht, daß die Übertragung des Anteils unentgeltlich erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Wird der Betrieb einer Verschlußbrennerei nach Abs. 2 vorübergehend eingestellt, so ist abweichend von der Bestimmung des § 25 Abs. 2 Z 2 die Betriebsbewilligung für die Dauer der Übertragung des Anteils nicht zu widerrufen.Wird der Betrieb einer Verschlußbrennerei nach Absatz 2, vorübergehend eingestellt, so ist abweichend von der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, die Betriebsbewilligung für die Dauer der Übertragung des Anteils nicht zu widerrufen.
  5. (5)Absatz 5Erlischt das Recht eine Verschlußbrennerei zu betreiben (§ 25) ohne einer Übertragung gemäß Abs. 2, so hat der Bundesminister für Finanzen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 1, den für diese Brennerei zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle (§ 96 Abs. 1) gleichmäßig auf landwirtschaftliche Brennereien aufzuteilen.Erlischt das Recht eine Verschlußbrennerei zu betreiben (Paragraph 25,) ohne einer Übertragung gemäß Absatz 2,, so hat der Bundesminister für Finanzen, ausgenommen in den Fällen des Absatz eins,, den für diese Brennerei zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle (Paragraph 96, Absatz eins,) gleichmäßig auf landwirtschaftliche Brennereien aufzuteilen.
§ 98 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsBei einem Besitzwechsel einer in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennerei bleibt der gemäß § 97 Abs. 2 oder 3 zu ermittelnde Anteil der Verschlußbrennerei am Bedarf der Verwertungsstelle unberührt. Der erste Satz gilt sinngemäß in den Fällen des § 25 Abs. 1 Z 5 oder 6, wenn unverzüglich nach Beendigung des Konkursverfahrens oder nach Wegfall des für das Erlöschen der Betriebsbewilligung maßgeblichen Grundes für die Brennerei eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei erwirkt wird.Bei einem Besitzwechsel einer in Paragraph 96, Absatz 2, genannten Verschlußbrennerei bleibt der gemäß Paragraph 97, Absatz 2, oder 3 zu ermittelnde Anteil der Verschlußbrennerei am Bedarf der Verwertungsstelle unberührt. Der erste Satz gilt sinngemäß in den Fällen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6, wenn unverzüglich nach Beendigung des Konkursverfahrens oder nach Wegfall des für das Erlöschen der Betriebsbewilligung maßgeblichen Grundes für die Brennerei eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei erwirkt wird.
  2. (2)Absatz 2Wird der Betrieb einer in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennerei vorübergehend oder auf Dauer eingestellt oder wird auf den Betrieb der Brennerei vorübergehend verzichtet, so kann der Bundesminister für Finanzen den für diese Brennerei nach § 97 Abs. 2 oder 3 zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle auf eine oder mehrere andere im § 96 Abs. 2 genannte Verschlußbrennereien auf Dauer oder vorübergehend übertragen, wennWird der Betrieb einer in Paragraph 96, Absatz 2, genannten Verschlußbrennerei vorübergehend oder auf Dauer eingestellt oder wird auf den Betrieb der Brennerei vorübergehend verzichtet, so kann der Bundesminister für Finanzen den für diese Brennerei nach Paragraph 97, Absatz 2, oder 3 zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle auf eine oder mehrere andere im Paragraph 96, Absatz 2, genannte Verschlußbrennereien auf Dauer oder vorübergehend übertragen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine schriftliche Vereinbarung der Inhaber der eingestellten und der Verschlußbrennerei oder den Verschlußbrennereien, auf welche der Anteil zu übertragen ist, vorliegt und
    2. 2.Ziffer 2die Übertragung im Monopolinteresse gelegen ist, weil die Kostensituation der Verwertungsstelle verbessert wird.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Übertragung auf Dauer beantragt, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Vereinbarung gemäß Abs. 2 Z 1 vorsieht, daß die Übertragung des Anteils unentgeltlich erfolgt.Wird eine Übertragung auf Dauer beantragt, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Vereinbarung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vorsieht, daß die Übertragung des Anteils unentgeltlich erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Wird der Betrieb einer Verschlußbrennerei nach Abs. 2 vorübergehend eingestellt, so ist abweichend von der Bestimmung des § 25 Abs. 2 Z 2 die Betriebsbewilligung für die Dauer der Übertragung des Anteils nicht zu widerrufen.Wird der Betrieb einer Verschlußbrennerei nach Absatz 2, vorübergehend eingestellt, so ist abweichend von der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, die Betriebsbewilligung für die Dauer der Übertragung des Anteils nicht zu widerrufen.
  5. (5)Absatz 5Erlischt das Recht eine Verschlußbrennerei zu betreiben (§ 25) ohne einer Übertragung gemäß Abs. 2, so hat der Bundesminister für Finanzen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 1, den für diese Brennerei zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle (§ 96 Abs. 1) gleichmäßig auf landwirtschaftliche Brennereien aufzuteilen.Erlischt das Recht eine Verschlußbrennerei zu betreiben (Paragraph 25,) ohne einer Übertragung gemäß Absatz 2,, so hat der Bundesminister für Finanzen, ausgenommen in den Fällen des Absatz eins,, den für diese Brennerei zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle (Paragraph 96, Absatz eins,) gleichmäßig auf landwirtschaftliche Brennereien aufzuteilen.
§ 98 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten