§ 101 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausfuhr von unverarbeitetem Alkohol, den die Verwertungsstelle unmittelbar oder mittelbar abgibt, ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Das Mischen von Alkohol mit Wasser gilt allein nicht als Verarbeiten im Sinne des Abs. 1.Das Mischen von Alkohol mit Wasser gilt allein nicht als Verarbeiten im Sinne des Absatz eins,
§ 101 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsDie Ausfuhr von unverarbeitetem Alkohol, den die Verwertungsstelle unmittelbar oder mittelbar abgibt, ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Das Mischen von Alkohol mit Wasser gilt allein nicht als Verarbeiten im Sinne des Abs. 1.Das Mischen von Alkohol mit Wasser gilt allein nicht als Verarbeiten im Sinne des Absatz eins,
§ 101 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

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