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Legende:
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§ 101 AlkStG. (1weggefallen) Die Ausfuhr von unverarbeitetem Alkohol, den die Verwertungsstelle unmittelbar oder mittelbar abgibt, ist verbotenseit 01.01.1997 weggefallen.
(2) Das Mischen von Alkohol mit Wasser gilt allein nicht als Verarbeiten im Sinne des Abs. 1.
§ 101 AlkStG. (1weggefallen) Die Ausfuhr von unverarbeitetem Alkohol, den die Verwertungsstelle unmittelbar oder mittelbar abgibt, ist verbotenseit 01.01.1997 weggefallen.
(2) Das Mischen von Alkohol mit Wasser gilt allein nicht als Verarbeiten im Sinne des Abs. 1.