§ 104 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Herstellung von Alkohol gemäß § 91 Z 3 oder von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehaltigen Waren und Rübenstoffen außerhalb des Monopolbetriebs verboten. Im Rahmen des Monopolbetriebs gilt auch Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen hergestellt, der bis zur Lieferung an die Verwertungsstelle im Sammelgefäß der Herstellungsanlage der Verschlußbrennerei aufbewahrt oder im Alkohollager des Inhabers der Verschlußbrennerei gelagert wird.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Herstellung von Alkohol gemäß Paragraph 91, Ziffer 3, oder von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehaltigen Waren und Rübenstoffen außerhalb des Monopolbetriebs verboten. Im Rahmen des Monopolbetriebs gilt auch Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen hergestellt, der bis zur Lieferung an die Verwertungsstelle im Sammelgefäß der Herstellungsanlage der Verschlußbrennerei aufbewahrt oder im Alkohollager des Inhabers der Verschlußbrennerei gelagert wird.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann auf schriftlichen Antrag des Inhabers einer Verschlußbrennerei die Herstellung von Alkohol aus den in Abs. 1 genannten landwirtschaftlichen Rohstoffen bewilligen, wennDer Bundesminister für Finanzen kann auf schriftlichen Antrag des Inhabers einer Verschlußbrennerei die Herstellung von Alkohol aus den in Absatz eins, genannten landwirtschaftlichen Rohstoffen bewilligen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
    2. 2.Ziffer 2nicht zu erwarten ist, daß die Absatzsituation der Verwertungsstelle dadurch empfindlich gestört wird.
  3. (3)Absatz 3Alkohol, dessen Herstellung gemäß Abs. 2 bewilligt worden ist, unterliegt keiner Verkaufsbeschränkung.Alkohol, dessen Herstellung gemäß Absatz 2, bewilligt worden ist, unterliegt keiner Verkaufsbeschränkung.
§ 104 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Herstellung von Alkohol gemäß § 91 Z 3 oder von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehaltigen Waren und Rübenstoffen außerhalb des Monopolbetriebs verboten. Im Rahmen des Monopolbetriebs gilt auch Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen hergestellt, der bis zur Lieferung an die Verwertungsstelle im Sammelgefäß der Herstellungsanlage der Verschlußbrennerei aufbewahrt oder im Alkohollager des Inhabers der Verschlußbrennerei gelagert wird.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Herstellung von Alkohol gemäß Paragraph 91, Ziffer 3, oder von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehaltigen Waren und Rübenstoffen außerhalb des Monopolbetriebs verboten. Im Rahmen des Monopolbetriebs gilt auch Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen hergestellt, der bis zur Lieferung an die Verwertungsstelle im Sammelgefäß der Herstellungsanlage der Verschlußbrennerei aufbewahrt oder im Alkohollager des Inhabers der Verschlußbrennerei gelagert wird.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann auf schriftlichen Antrag des Inhabers einer Verschlußbrennerei die Herstellung von Alkohol aus den in Abs. 1 genannten landwirtschaftlichen Rohstoffen bewilligen, wennDer Bundesminister für Finanzen kann auf schriftlichen Antrag des Inhabers einer Verschlußbrennerei die Herstellung von Alkohol aus den in Absatz eins, genannten landwirtschaftlichen Rohstoffen bewilligen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
    2. 2.Ziffer 2nicht zu erwarten ist, daß die Absatzsituation der Verwertungsstelle dadurch empfindlich gestört wird.
  3. (3)Absatz 3Alkohol, dessen Herstellung gemäß Abs. 2 bewilligt worden ist, unterliegt keiner Verkaufsbeschränkung.Alkohol, dessen Herstellung gemäß Absatz 2, bewilligt worden ist, unterliegt keiner Verkaufsbeschränkung.
§ 104 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

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