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§ 106 AlkStG. (1weggefallen) Die Einfuhr von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 durch jemanden anderen als die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ohne Bewilligung des Bundesministers für Finanzen verbotenseit 01.01.1997 weggefallen. Das Verbot des ersten Satzes gilt auch für die Überführung von Alkohol aus Drittländern, der sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Monopolgebietes befindet, in den zollrechtlich freien Verkehr. Eine monopolbehördliche Bewilligung zur Einfuhr darf nicht erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch das Verbringen des Alkohols in das Monopolgebiet oder durch ein weiteres Verbringen von gleichartigem Alkohol in das Monopolgebiet der Absatz von Alkohol, den die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols verkauft, gefährdet wurde. Bei Erteilung der Bewilligung ist auf bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Alkohol, der
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(3) Alkohol der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat unterliegt bis 31. Dezember 1995 dem Einfuhrmonopol beim Verbringen ins Monopolgebiet in Mengen von mehr als drei Raumliter.
§ 106 AlkStG. (1weggefallen) Die Einfuhr von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 durch jemanden anderen als die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ohne Bewilligung des Bundesministers für Finanzen verbotenseit 01.01.1997 weggefallen. Das Verbot des ersten Satzes gilt auch für die Überführung von Alkohol aus Drittländern, der sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Monopolgebietes befindet, in den zollrechtlich freien Verkehr. Eine monopolbehördliche Bewilligung zur Einfuhr darf nicht erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch das Verbringen des Alkohols in das Monopolgebiet oder durch ein weiteres Verbringen von gleichartigem Alkohol in das Monopolgebiet der Absatz von Alkohol, den die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols verkauft, gefährdet wurde. Bei Erteilung der Bewilligung ist auf bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Alkohol, der
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(3) Alkohol der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat unterliegt bis 31. Dezember 1995 dem Einfuhrmonopol beim Verbringen ins Monopolgebiet in Mengen von mehr als drei Raumliter.