§ 106 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Einfuhr von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 durch jemanden anderen als die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ohne Bewilligung des Bundesministers für Finanzen verboten. Das Verbot des ersten Satzes gilt auch für die Überführung von Alkohol aus Drittländern, der sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Monopolgebietes befindet, in den zollrechtlich freien Verkehr. Eine monopolbehördliche Bewilligung zur Einfuhr darf nicht erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch das Verbringen des Alkohols in das Monopolgebiet oder durch ein weiteres Verbringen von gleichartigem Alkohol in das Monopolgebiet der Absatz von Alkohol, den die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols verkauft, gefährdet wurde. Bei Erteilung der Bewilligung ist auf bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.Die Einfuhr von Alkohol gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, durch jemanden anderen als die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ohne Bewilligung des Bundesministers für Finanzen verboten. Das Verbot des ersten Satzes gilt auch für die Überführung von Alkohol aus Drittländern, der sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Monopolgebietes befindet, in den zollrechtlich freien Verkehr. Eine monopolbehördliche Bewilligung zur Einfuhr darf nicht erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch das Verbringen des Alkohols in das Monopolgebiet oder durch ein weiteres Verbringen von gleichartigem Alkohol in das Monopolgebiet der Absatz von Alkohol, den die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols verkauft, gefährdet wurde. Bei Erteilung der Bewilligung ist auf bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Alkohol, derDas Verbot des Absatz eins, gilt nicht für Alkohol, der
    1. 1.Ziffer einsvon jeglichen Eingangsabgaben freizulassen ist oder
    2. 2.Ziffer 2im Reiseverkehr, mit Ausnahme des kleinen Grenzverkehrs, über die eingangsabgabenfreie Menge hinaus eingebracht wird, bis zu einer zusätzlichen Menge von drei Raumliter oder
    3. 3.Ziffer 3anders als im Reiseverkehr als Geschenk, Muster oder Probe zur Veranschaulichung oder Untersuchung bestimmt ist, bis zu einer Menge von drei Raumliter oder
    4. 4.Ziffer 4ohne in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden zu sein, aus dem Monopolgebiet verbracht wird oder
    5. 5.Ziffer 5unter amtlicher Überwachung vernichtet oder an den Bund preisgegeben wird oder
    6. 6.Ziffer 6in ein Versandverfahren oder Zollagerverfahren übergeführt wird. Eine nachfolgende Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist ohne monopolbehördliche Bewilligung zulässig, wenn eine andere Ausnahme zutrifft.
  3. (3)Absatz 3Alkohol der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat unterliegt bis 31. Dezember 1995 dem Einfuhrmonopol beim Verbringen ins Monopolgebiet in Mengen von mehr als drei Raumliter.
§ 106 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsDie Einfuhr von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 durch jemanden anderen als die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ohne Bewilligung des Bundesministers für Finanzen verboten. Das Verbot des ersten Satzes gilt auch für die Überführung von Alkohol aus Drittländern, der sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Monopolgebietes befindet, in den zollrechtlich freien Verkehr. Eine monopolbehördliche Bewilligung zur Einfuhr darf nicht erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch das Verbringen des Alkohols in das Monopolgebiet oder durch ein weiteres Verbringen von gleichartigem Alkohol in das Monopolgebiet der Absatz von Alkohol, den die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols verkauft, gefährdet wurde. Bei Erteilung der Bewilligung ist auf bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.Die Einfuhr von Alkohol gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, durch jemanden anderen als die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ohne Bewilligung des Bundesministers für Finanzen verboten. Das Verbot des ersten Satzes gilt auch für die Überführung von Alkohol aus Drittländern, der sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Monopolgebietes befindet, in den zollrechtlich freien Verkehr. Eine monopolbehördliche Bewilligung zur Einfuhr darf nicht erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch das Verbringen des Alkohols in das Monopolgebiet oder durch ein weiteres Verbringen von gleichartigem Alkohol in das Monopolgebiet der Absatz von Alkohol, den die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols verkauft, gefährdet wurde. Bei Erteilung der Bewilligung ist auf bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Alkohol, derDas Verbot des Absatz eins, gilt nicht für Alkohol, der
    1. 1.Ziffer einsvon jeglichen Eingangsabgaben freizulassen ist oder
    2. 2.Ziffer 2im Reiseverkehr, mit Ausnahme des kleinen Grenzverkehrs, über die eingangsabgabenfreie Menge hinaus eingebracht wird, bis zu einer zusätzlichen Menge von drei Raumliter oder
    3. 3.Ziffer 3anders als im Reiseverkehr als Geschenk, Muster oder Probe zur Veranschaulichung oder Untersuchung bestimmt ist, bis zu einer Menge von drei Raumliter oder
    4. 4.Ziffer 4ohne in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden zu sein, aus dem Monopolgebiet verbracht wird oder
    5. 5.Ziffer 5unter amtlicher Überwachung vernichtet oder an den Bund preisgegeben wird oder
    6. 6.Ziffer 6in ein Versandverfahren oder Zollagerverfahren übergeführt wird. Eine nachfolgende Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist ohne monopolbehördliche Bewilligung zulässig, wenn eine andere Ausnahme zutrifft.
  3. (3)Absatz 3Alkohol der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat unterliegt bis 31. Dezember 1995 dem Einfuhrmonopol beim Verbringen ins Monopolgebiet in Mengen von mehr als drei Raumliter.
§ 106 AlkStG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten