§ 113 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2003 bis 31.12.9999
§ 113 AlkStG. (1weggefallen) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die im § 114 bezeichneten Vorschriften bis zum 31seit 20.12.2003 weggefallen. Dezember 1995 auf Branntwein und Branntweinerzeugnisse anzuwenden, für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Gebot oder Verbot gegolten hat oder ein Tatbestand verwirklicht worden ist, an den die Vorschriften das, Entstehen eines Anspruches, eines Rechtes oder einer Pflicht geknüpft haben.

(2) Auf Antrag des Gewerbetreibenden, der im Abs. 1 bezeichnete Branntweinerzeugnisse vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Dauer aus dem Steuergebiet verbracht hat, hat

1.

das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, in dem die Erzeugnisse hergestellt worden sind, die Ausfuhrvergütung soweit sie als Branntweinaufschlag,

2.

die Verwertungsstelle die Ausfuhrvergütung, soweit sie als Verkaufspreis entrichtet wurde,

zu erstatten oder zu vergüten. Dem Antrag sind die Begleitpapiere anzuschließen.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Abs. 1 bezeichneten Alkohol anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Gewahrsame der Verwertungsstelle steht. Auf Antrag der Verwertungsstelle ist dieser Alkohol von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er sich befindet, durch geeignete Maßnahmen gegen eine bestimmungswidrige Verwendung zu sichern. Für solchen Alkohol gilt die Alkoholsteuer als ausgesetzt. § 109 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 19.12.2003

In Kraft vom 01.01.1995 bis 19.12.2003
§ 113 AlkStG. (1weggefallen) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die im § 114 bezeichneten Vorschriften bis zum 31seit 20.12.2003 weggefallen. Dezember 1995 auf Branntwein und Branntweinerzeugnisse anzuwenden, für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Gebot oder Verbot gegolten hat oder ein Tatbestand verwirklicht worden ist, an den die Vorschriften das, Entstehen eines Anspruches, eines Rechtes oder einer Pflicht geknüpft haben.

(2) Auf Antrag des Gewerbetreibenden, der im Abs. 1 bezeichnete Branntweinerzeugnisse vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Dauer aus dem Steuergebiet verbracht hat, hat

1.

das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, in dem die Erzeugnisse hergestellt worden sind, die Ausfuhrvergütung soweit sie als Branntweinaufschlag,

2.

die Verwertungsstelle die Ausfuhrvergütung, soweit sie als Verkaufspreis entrichtet wurde,

zu erstatten oder zu vergüten. Dem Antrag sind die Begleitpapiere anzuschließen.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Abs. 1 bezeichneten Alkohol anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Gewahrsame der Verwertungsstelle steht. Auf Antrag der Verwertungsstelle ist dieser Alkohol von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er sich befindet, durch geeignete Maßnahmen gegen eine bestimmungswidrige Verwendung zu sichern. Für solchen Alkohol gilt die Alkoholsteuer als ausgesetzt. § 109 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

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