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(2) Auf Antrag des Gewerbetreibenden, der im Abs. 1 bezeichnete Branntweinerzeugnisse vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Dauer aus dem Steuergebiet verbracht hat, hat
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(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Abs. 1 bezeichneten Alkohol anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Gewahrsame der Verwertungsstelle steht. Auf Antrag der Verwertungsstelle ist dieser Alkohol von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er sich befindet, durch geeignete Maßnahmen gegen eine bestimmungswidrige Verwendung zu sichern. Für solchen Alkohol gilt die Alkoholsteuer als ausgesetzt. § 109 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
(2) Auf Antrag des Gewerbetreibenden, der im Abs. 1 bezeichnete Branntweinerzeugnisse vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Dauer aus dem Steuergebiet verbracht hat, hat
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(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Abs. 1 bezeichneten Alkohol anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Gewahrsame der Verwertungsstelle steht. Auf Antrag der Verwertungsstelle ist dieser Alkohol von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er sich befindet, durch geeignete Maßnahmen gegen eine bestimmungswidrige Verwendung zu sichern. Für solchen Alkohol gilt die Alkoholsteuer als ausgesetzt. § 109 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.