§ 37 AktG (weggefallen)

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 37,

Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit ausländischem Sitz

  1. (1)Absatz einsBefindet sich der Sitz der Gesellschaft im Ausland, so ist die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch des Gerichts, in dessen Sprengel sie eine Zweigniederlassung besitzt, durch sämtliche Vorstandsmitglieder anzumelden. Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. § 29 Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.Befindet sich der Sitz der Gesellschaft im Ausland, so ist die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch des Gerichts, in dessen Sprengel sie eine Zweigniederlassung besitzt, durch sämtliche Vorstandsmitglieder anzumelden. Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Paragraph 29, Absatz eins und 2 sind nicht anwendbar.
  2. (2)Absatz 2Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Aktiengesellschaft als solcher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland der behördlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in § 10 Abs. 3 und 4, §§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen sowie die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Register der Gesellschaft und die Nummer der Eintragung in dieses Register aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung beizufügen.Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Aktiengesellschaft als solcher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland der behördlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraphen 17,, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen sowie die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Register der Gesellschaft und die Nummer der Eintragung in dieses Register aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung beizufügen.
  3. (3)Absatz 3Die Eintragung hat die Angaben nach § 32 sowie den Ort und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.Die Eintragung hat die Angaben nach Paragraph 32, sowie den Ort und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
  4. (4)Absatz 4Im übrigen gelten für die Anmeldungen Zeichnungen und Eintragungen sinngemäß die Vorschriften für Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft.
§ 37 AktG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996
Paragraph 37,

Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit ausländischem Sitz

  1. (1)Absatz einsBefindet sich der Sitz der Gesellschaft im Ausland, so ist die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch des Gerichts, in dessen Sprengel sie eine Zweigniederlassung besitzt, durch sämtliche Vorstandsmitglieder anzumelden. Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. § 29 Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.Befindet sich der Sitz der Gesellschaft im Ausland, so ist die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch des Gerichts, in dessen Sprengel sie eine Zweigniederlassung besitzt, durch sämtliche Vorstandsmitglieder anzumelden. Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Paragraph 29, Absatz eins und 2 sind nicht anwendbar.
  2. (2)Absatz 2Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Aktiengesellschaft als solcher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland der behördlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in § 10 Abs. 3 und 4, §§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen sowie die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Register der Gesellschaft und die Nummer der Eintragung in dieses Register aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung beizufügen.Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Aktiengesellschaft als solcher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland der behördlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraphen 17,, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen sowie die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Register der Gesellschaft und die Nummer der Eintragung in dieses Register aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung beizufügen.
  3. (3)Absatz 3Die Eintragung hat die Angaben nach § 32 sowie den Ort und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.Die Eintragung hat die Angaben nach Paragraph 32, sowie den Ort und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
  4. (4)Absatz 4Im übrigen gelten für die Anmeldungen Zeichnungen und Eintragungen sinngemäß die Vorschriften für Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft.
§ 37 AktG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.

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