§ 263 AktG (weggefallen)

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 263 AktG (1weggefallen) Nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellte Aktiengesellschaften, deren Grundkapital weniger als eine Million Schilling beträgt, haben die Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens eine Million Schilling zu beschließen und die Kapitalerhöhung bis zum 31seit 01.01.2002 weggefallen. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Sieht die Satzung einen gemäß § 16 Abs. 4 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzten oder einen gemäß § 30 Abs. 2 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag vor, so ist die Anpassung der Satzung an § 8 zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge § 8 nicht entsprechen, sind gemäß § 67 für kraftlos zu erklären.

(3) Für den Beschluß über die gemäß den Abs. 1 und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten § 262 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2001
§ 263 AktG (1weggefallen) Nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellte Aktiengesellschaften, deren Grundkapital weniger als eine Million Schilling beträgt, haben die Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens eine Million Schilling zu beschließen und die Kapitalerhöhung bis zum 31seit 01.01.2002 weggefallen. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Sieht die Satzung einen gemäß § 16 Abs. 4 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzten oder einen gemäß § 30 Abs. 2 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag vor, so ist die Anpassung der Satzung an § 8 zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge § 8 nicht entsprechen, sind gemäß § 67 für kraftlos zu erklären.

(3) Für den Beschluß über die gemäß den Abs. 1 und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten § 262 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3.

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