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(2) Sieht die Satzung einen gemäß § 16 Abs. 4 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzten oder einen gemäß § 30 Abs. 2 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag vor, so ist die Anpassung der Satzung an § 8 zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge § 8 nicht entsprechen, sind gemäß § 67 für kraftlos zu erklären.
(3) Für den Beschluß über die gemäß den Abs. 1 und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten § 262 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3.
(2) Sieht die Satzung einen gemäß § 16 Abs. 4 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzten oder einen gemäß § 30 Abs. 2 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag vor, so ist die Anpassung der Satzung an § 8 zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge § 8 nicht entsprechen, sind gemäß § 67 für kraftlos zu erklären.
(3) Für den Beschluß über die gemäß den Abs. 1 und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten § 262 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3.