§ 263 AktG (weggefallen)

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellte Aktiengesellschaften, deren Grundkapital weniger als eine Million Schilling beträgt, haben die Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens eine Million Schilling zu beschließen und die Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.Nach Abschnitt römisch III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellte Aktiengesellschaften, deren Grundkapital weniger als eine Million Schilling beträgt, haben die Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens eine Million Schilling zu beschließen und die Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Sieht die Satzung einen gemäß § 16 Abs. 4 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzten oder einen gemäß § 30 Abs. 2 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag vor, so ist die Anpassung der Satzung an § 8 zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge § 8 nicht entsprechen, sind gemäß § 67 für kraftlos zu erklären.Sieht die Satzung einen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzten oder einen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag vor, so ist die Anpassung der Satzung an Paragraph 8, zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge Paragraph 8, nicht entsprechen, sind gemäß Paragraph 67, für kraftlos zu erklären.
  3. (3)Absatz 3Für den Beschluß über die gemäß den Abs. 1 und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten § 262 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3.Für den Beschluß über die gemäß den Absatz eins und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten Paragraph 262, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3,
§ 263 AktG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsNach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellte Aktiengesellschaften, deren Grundkapital weniger als eine Million Schilling beträgt, haben die Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens eine Million Schilling zu beschließen und die Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.Nach Abschnitt römisch III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellte Aktiengesellschaften, deren Grundkapital weniger als eine Million Schilling beträgt, haben die Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens eine Million Schilling zu beschließen und die Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Sieht die Satzung einen gemäß § 16 Abs. 4 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzten oder einen gemäß § 30 Abs. 2 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag vor, so ist die Anpassung der Satzung an § 8 zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge § 8 nicht entsprechen, sind gemäß § 67 für kraftlos zu erklären.Sieht die Satzung einen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzten oder einen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag vor, so ist die Anpassung der Satzung an Paragraph 8, zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge Paragraph 8, nicht entsprechen, sind gemäß Paragraph 67, für kraftlos zu erklären.
  3. (3)Absatz 3Für den Beschluß über die gemäß den Abs. 1 und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten § 262 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3.Für den Beschluß über die gemäß den Absatz eins und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten Paragraph 262, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3,
§ 263 AktG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

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