Art. 8 § 3 ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen der ZPO in der Fassung des ArtArt. 8 § 3 ZPO seit 31.12.2004 weggefallen. II dieses Bundesgesetzes über die Verfahrenshilfe gelten sinngemäß für das Verfahren außer Streitsachen.

(2) Soweit das Gerichtsgebühren- und Einbringungsrecht Vorschriften über die Verfahrenshilfe enthält, die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, bleiben sie, vorbehaltlich des Art. VII, unberührt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.12.2004
(1) Die Bestimmungen der ZPO in der Fassung des ArtArt. 8 § 3 ZPO seit 31.12.2004 weggefallen. II dieses Bundesgesetzes über die Verfahrenshilfe gelten sinngemäß für das Verfahren außer Streitsachen.

(2) Soweit das Gerichtsgebühren- und Einbringungsrecht Vorschriften über die Verfahrenshilfe enthält, die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, bleiben sie, vorbehaltlich des Art. VII, unberührt.