§ 32 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1925 bis 31.12.9999
wie sie verloren werde§ 32 ABGB seit 30.09.1925 weggefallen.

§ 32. Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Auswanderung oder durch Verehelichung einer Staatsbürgerinn an einen Ausländer, wird durch die Auswanderungs-Gesetze bestimmt.

Stand vor dem 30.09.1925

In Kraft vom 01.01.1812 bis 30.09.1925
wie sie verloren werde§ 32 ABGB seit 30.09.1925 weggefallen.

§ 32. Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Auswanderung oder durch Verehelichung einer Staatsbürgerinn an einen Ausländer, wird durch die Auswanderungs-Gesetze bestimmt.