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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
I§ 48 ABGB seit 01.08.1938 weggefallen. Abgang der Einwilligung,
a) aus Mangel des Vermögens zur Einwilligung.
§ 48. (Anm.: Aufgehoben durch § 128, dRGBl. I S 807/1938.)
I§ 48 ABGB seit 01.08.1938 weggefallen. Abgang der Einwilligung,
a) aus Mangel des Vermögens zur Einwilligung.
§ 48. (Anm.: Aufgehoben durch § 128, dRGBl. I S 807/1938.)