§ 164a ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§ 164a ABGB seit 31.12.2004 weggefallen. Die in den §§ 163c bis 164 angeführten Einwilligungen und Vertretungshandlungen des gesetzlichen Vertreters bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.1989 bis 31.12.2004
§ 164a ABGB seit 31.12.2004 weggefallen. Die in den §§ 163c bis 164 angeführten Einwilligungen und Vertretungshandlungen des gesetzlichen Vertreters bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung.