§ 164d ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§ 164d ABGB seit 31.12.2004 weggefallen. Die in den §§ 163c bis 164c angeführten Rechtshandlungen können auch von den Rechtsnachfolgern der genannten Personen oder gegen diese gesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.1989 bis 31.12.2004
§ 164d ABGB seit 31.12.2004 weggefallen. Die in den §§ 163c bis 164c angeführten Rechtshandlungen können auch von den Rechtsnachfolgern der genannten Personen oder gegen diese gesetzt werden.