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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Wird eine der nach dem § 165a Abs. 2 erforderlichen Zustimmungen ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so hat sie das Gericht auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht; die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden.
(2) Wird eine der nach dem § 165a Abs. 2 erforderlichen Zustimmungen ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so hat sie das Gericht auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht; die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden.