§ 165b ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999
§ 165b ABGB. (1) Das Zustimmungsrecht einer der im § 165a Abs. 2 genannten Personen entfällt, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig, ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist oder die Verbindung mit ihr nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden könnte30.04.1995 weggefallen. Das Zustimmungsrecht der Ehefrau des Vaters oder des Ehemannes der Mutter entfällt, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist. Über den Entfall des Zustimmungsrechtes hat in jedem Fall das Gericht, auf Antrag eines Beteiligten, zu entscheiden.

(2) Wird eine der nach dem § 165a Abs. 2 erforderlichen Zustimmungen ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so hat sie das Gericht auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht; die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden.

Stand vor dem 30.04.1995

In Kraft vom 01.07.1971 bis 30.04.1995
§ 165b ABGB. (1) Das Zustimmungsrecht einer der im § 165a Abs. 2 genannten Personen entfällt, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig, ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist oder die Verbindung mit ihr nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden könnte30.04.1995 weggefallen. Das Zustimmungsrecht der Ehefrau des Vaters oder des Ehemannes der Mutter entfällt, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist. Über den Entfall des Zustimmungsrechtes hat in jedem Fall das Gericht, auf Antrag eines Beteiligten, zu entscheiden.

(2) Wird eine der nach dem § 165a Abs. 2 erforderlichen Zustimmungen ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so hat sie das Gericht auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht; die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden.