§ 247 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

§ 247Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertretenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 45Sofern ihm nicht ausschließlich Angelegenheiten übertragen worden sind, BGBl. Nr. 403/1977deren Besorgung vorwiegend Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.)

Stand vor dem 01.01.1978

In Kraft vom 01.01.1978 bis 01.01.1978

§ 247Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertretenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 45Sofern ihm nicht ausschließlich Angelegenheiten übertragen worden sind, BGBl. Nr. 403/1977deren Besorgung vorwiegend Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.)