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§ 247Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertretenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 45Sofern ihm nicht ausschließlich Angelegenheiten übertragen worden sind, BGBl. Nr. 403/1977deren Besorgung vorwiegend Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.)
§ 247Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertretenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 45Sofern ihm nicht ausschließlich Angelegenheiten übertragen worden sind, BGBl. Nr. 403/1977deren Besorgung vorwiegend Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.)