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§ 255. Gefährdet(1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf einer medizinischen Maßnahme, die eine Vormundschaft über eindauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der vertretenen nicht eigenes Kindentscheidungsfähigen Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine Gefährdung des Vormundes dessen EheLebens oder dessen Familienleben, so hat ihn das Gericht auf Antragdie Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starker Schmerzen besteht.
(2) Die Zustimmung des anderen Ehegatten zu entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des Mündels entgegenstehtVorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters bedarf der gerichtlichen Genehmigung.
§ 255. Gefährdet(1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf einer medizinischen Maßnahme, die eine Vormundschaft über eindauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der vertretenen nicht eigenes Kindentscheidungsfähigen Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine Gefährdung des Vormundes dessen EheLebens oder dessen Familienleben, so hat ihn das Gericht auf Antragdie Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starker Schmerzen besteht.
(2) Die Zustimmung des anderen Ehegatten zu entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des Mündels entgegenstehtVorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters bedarf der gerichtlichen Genehmigung.