§ 261 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Bedingungen zur Entlassung des Vormundes:

a) gewöhnlicher Zeitpunkt;

§ 261. Ein VormundDie Vorsorgevollmacht kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet aber das Gericht es zur Sicherheit der Personfür einzelne Angelegenheiten oder des Vermögens nothwendig, so kann es ihm dieselbe auch sogleich abnehmenfür Arten von Angelegenheiten erteilt werden.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1812 bis 30.06.2001

Bedingungen zur Entlassung des Vormundes:

a) gewöhnlicher Zeitpunkt;

§ 261. Ein VormundDie Vorsorgevollmacht kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet aber das Gericht es zur Sicherheit der Personfür einzelne Angelegenheiten oder des Vermögens nothwendig, so kann es ihm dieselbe auch sogleich abnehmenfür Arten von Angelegenheiten erteilt werden.