§ 1130 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.9999
Er kann also verlangen, daß der Nutzungseigenthümer für die Erhaltung und Bestellung der Grundstücke Sorge trage§ 1130 ABGB seit 24.07.2006 weggefallen. Vernachlässiget er, ungeachtet der geschehenen Warnung, die Erfüllung dieser Pflichten; oder ist er die auf dem Grunde haftenden Lasten zu tragen unfähig; so kann der Obereigenthümer auf die Ueberlassung des Gutes an andere Erbpacht- oder Erbzins-Männer dringen.

Stand vor dem 24.07.2006

In Kraft vom 01.01.1812 bis 24.07.2006
Er kann also verlangen, daß der Nutzungseigenthümer für die Erhaltung und Bestellung der Grundstücke Sorge trage§ 1130 ABGB seit 24.07.2006 weggefallen. Vernachlässiget er, ungeachtet der geschehenen Warnung, die Erfüllung dieser Pflichten; oder ist er die auf dem Grunde haftenden Lasten zu tragen unfähig; so kann der Obereigenthümer auf die Ueberlassung des Gutes an andere Erbpacht- oder Erbzins-Männer dringen.