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(2) Auf die Geldbezüge dürfen Beträge, die der Dienstnehmer für die Zeit der Erkrankung auf Grund einer öffentlichen Versicherung bezieht, mit jenem Teile angerechnet werden, der dem Verhältnisse der tatsächlichen Beitragsleistung des Dienstgebers zu dem Gesamtversicherungsbeitrage entspricht. Die übrigen im § 1156 bezeichneten Verpflichtungen des Dienstgebers entfallen insoweit, als dem Dienstnehmer auf Grund einer Versicherung die gleichen Leistungen gewährt werden.
(2) Auf die Geldbezüge dürfen Beträge, die der Dienstnehmer für die Zeit der Erkrankung auf Grund einer öffentlichen Versicherung bezieht, mit jenem Teile angerechnet werden, der dem Verhältnisse der tatsächlichen Beitragsleistung des Dienstgebers zu dem Gesamtversicherungsbeitrage entspricht. Die übrigen im § 1156 bezeichneten Verpflichtungen des Dienstgebers entfallen insoweit, als dem Dienstnehmer auf Grund einer Versicherung die gleichen Leistungen gewährt werden.