§ 1231 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Weder der Bräutigam, noch seine Aeltern sind verbunden, eine Widerlage zu bestimmen§ 1231 ABGB seit 31.12.2009 weggefallen. Doch in eben der Art, in welcher die Aeltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heirathsgut auszusetzen, liegt auch den Aeltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben (§§. 1220 - 1223).

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2009
Weder der Bräutigam, noch seine Aeltern sind verbunden, eine Widerlage zu bestimmen§ 1231 ABGB seit 31.12.2009 weggefallen. Doch in eben der Art, in welcher die Aeltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heirathsgut auszusetzen, liegt auch den Aeltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben (§§. 1220 - 1223).