§ 1255 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Wenn ein Ehegatte dem andern die Fruchtnießung seines Vermögens auf den Fall des Ueberlebens ertheilet; so wird er daduch in der freyen Verfügung durch Handlungen unter Lebenden nicht beschränkt; das Recht der Fruchtnießung (§§. 509 § 1255 ABGB- 520) bezieht sich nur auf den Nachlaß des frey vererblichen Vermögens seit 31.12.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2009
Wenn ein Ehegatte dem andern die Fruchtnießung seines Vermögens auf den Fall des Ueberlebens ertheilet; so wird er daduch in der freyen Verfügung durch Handlungen unter Lebenden nicht beschränkt; das Recht der Fruchtnießung (§§. 509 § 1255 ABGB- 520) bezieht sich nur auf den Nachlaß des frey vererblichen Vermögens seit 31.12.2009 weggefallen.