Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die der Krankenversorgung dienen, erstmals beiAufnahme und Ausübung der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 1993 sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden,1.Ziffer einswenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,2.Ziffer 2wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden,3.Ziffer 3beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993.66.Ziffer 66Im § 33 Abs. 8 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt anIm Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt andie Stelle des Betrages von „3 000 S'' jeweilsVersicherungs- und der Betrag von „3 700Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S'' und an. 1), zuletzt geändert durch die Stelle des Betrages von „1 000Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S'' jeweils der Betrag von „1 700 S''.67.Ziffer 67Die Z 27b, 39, 40, 50 und 52 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.Die Ziffer 27 b,, 39, 40, 50 und 52 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.68.Ziffer 68Für die Vorauszahlungen des Kalenderjahres 1994 gilt folgendes:1.Ziffer einsFür Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 nur auf Grund zumindest eines weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezuges vorliegen, sind Vorauszahlungen nur auf Antrag festzusetzen.Für Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, nur auf Grund zumindest eines weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezuges vorliegen, sind Vorauszahlungen nur auf Antrag festzusetzen.2.Ziffer 2Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöht sich der Betrag der Vorauszahlungen um ein Drittel der für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Vorauszahlungen für Gewerbesteuer. Dies gilt so lange, als Vorauszahlungen auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen sind oder eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 45 Abs. 4 vorzunehmen ist.Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöht sich der Betrag der Vorauszahlungen um ein Drittel der für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Vorauszahlungen für Gewerbesteuer. Dies gilt so lange, als Vorauszahlungen auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen sind oder eine Anpassung der Vorauszahlungen nach Paragraph 45, Absatz 4, vorzunehmen ist.69.Ziffer 69Wurden vor dem 1. Jänner 1994 für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, deren Empfänger natürliche Personen sind, eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz abgegeben, so hat diese Befreiung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, keine Wirkung. Für Forderungswertpapiere, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören und die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1994 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der § 97 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1994 erteilt werden. Die Steuerabgeltung des § 97 Abs. 1 und des § 97 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt in Bezug auf Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören, für alle Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 sind § 97 Abs. 1 letzter Satz sowie § 97 Abs. 2 letzter Satz, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, nicht anzuwenden.Wurden vor dem 1. Jänner 1994 für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, deren Empfänger natürliche Personen sind, eine Befreiungserklärung im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 5, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz abgegeben, so hat diese Befreiung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, keine Wirkung. Für Forderungswertpapiere, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören und die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1994 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1994 erteilt werden. Die Steuerabgeltung des Paragraph 97, Absatz eins und des Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt in Bezug auf Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören, für alle Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 sind Paragraph 97, Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 97, Absatz 2, letzter Satz, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, nicht anzuwenden.70.Ziffer 70Läßt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Sinnedes § 47 Abs. 4 für das Jahr 1994 einen gleitenden Übergang zur gemeinsamen Versteuerung zu, dann gilt folgendes: Erfolgt die gemeinsame Versteuerung nicht ab 1. Jänner 1994, sondern ab einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr 1994, ist vom Arbeitgeber, dem zur Auszahlung dieses Bezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs ein Betrag von 7 000 S monatlich zuzurechnen. Im Wege einer Aufrollung ist die gemeinsame Versteuerung mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1994 vorzunehmen. Mehrbeträge an Lohnsteuer sind ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Versteuerung in zwölf Teilbeträgen einzubehalten und mit der laufenden Lohnsteuer abzuführen.des Paragraph 47, Absatz 4, für das Jahr 1994 einen gleitenden Übergang zur gemeinsamen Versteuerung zu, dann gilt folgendes: Erfolgt die gemeinsame Versteuerung nicht ab 1. Jänner 1994, sondern ab einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr 1994, ist vom Arbeitgeber, dem zur Auszahlung dieses Bezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs ein Betrag von 7 000 S monatlich zuzurechnen. Im Wege einer Aufrollung ist die gemeinsame Versteuerung mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1994 vorzunehmen. Mehrbeträge an Lohnsteuer sind ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Versteuerung in zwölf Teilbeträgen einzubehalten und mit der laufenden Lohnsteuer abzuführen.
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die der Krankenversorgung dienen, erstmals beiAufnahme und Ausübung der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 1993 sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden,1.Ziffer einswenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,2.Ziffer 2wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden,3.Ziffer 3beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993.66.Ziffer 66Im § 33 Abs. 8 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt anIm Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt andie Stelle des Betrages von „3 000 S'' jeweilsVersicherungs- und der Betrag von „3 700Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S'' und an. 1), zuletzt geändert durch die Stelle des Betrages von „1 000Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S'' jeweils der Betrag von „1 700 S''.67.Ziffer 67Die Z 27b, 39, 40, 50 und 52 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.Die Ziffer 27 b,, 39, 40, 50 und 52 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.68.Ziffer 68Für die Vorauszahlungen des Kalenderjahres 1994 gilt folgendes:1.Ziffer einsFür Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 nur auf Grund zumindest eines weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezuges vorliegen, sind Vorauszahlungen nur auf Antrag festzusetzen.Für Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, nur auf Grund zumindest eines weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezuges vorliegen, sind Vorauszahlungen nur auf Antrag festzusetzen.2.Ziffer 2Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöht sich der Betrag der Vorauszahlungen um ein Drittel der für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Vorauszahlungen für Gewerbesteuer. Dies gilt so lange, als Vorauszahlungen auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen sind oder eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 45 Abs. 4 vorzunehmen ist.Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöht sich der Betrag der Vorauszahlungen um ein Drittel der für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Vorauszahlungen für Gewerbesteuer. Dies gilt so lange, als Vorauszahlungen auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen sind oder eine Anpassung der Vorauszahlungen nach Paragraph 45, Absatz 4, vorzunehmen ist.69.Ziffer 69Wurden vor dem 1. Jänner 1994 für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, deren Empfänger natürliche Personen sind, eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz abgegeben, so hat diese Befreiung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, keine Wirkung. Für Forderungswertpapiere, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören und die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1994 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der § 97 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1994 erteilt werden. Die Steuerabgeltung des § 97 Abs. 1 und des § 97 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt in Bezug auf Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören, für alle Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 sind § 97 Abs. 1 letzter Satz sowie § 97 Abs. 2 letzter Satz, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, nicht anzuwenden.Wurden vor dem 1. Jänner 1994 für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, deren Empfänger natürliche Personen sind, eine Befreiungserklärung im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 5, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz abgegeben, so hat diese Befreiung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, keine Wirkung. Für Forderungswertpapiere, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören und die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1994 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1994 erteilt werden. Die Steuerabgeltung des Paragraph 97, Absatz eins und des Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt in Bezug auf Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören, für alle Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 sind Paragraph 97, Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 97, Absatz 2, letzter Satz, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, nicht anzuwenden.70.Ziffer 70Läßt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Sinnedes § 47 Abs. 4 für das Jahr 1994 einen gleitenden Übergang zur gemeinsamen Versteuerung zu, dann gilt folgendes: Erfolgt die gemeinsame Versteuerung nicht ab 1. Jänner 1994, sondern ab einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr 1994, ist vom Arbeitgeber, dem zur Auszahlung dieses Bezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs ein Betrag von 7 000 S monatlich zuzurechnen. Im Wege einer Aufrollung ist die gemeinsame Versteuerung mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1994 vorzunehmen. Mehrbeträge an Lohnsteuer sind ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Versteuerung in zwölf Teilbeträgen einzubehalten und mit der laufenden Lohnsteuer abzuführen.des Paragraph 47, Absatz 4, für das Jahr 1994 einen gleitenden Übergang zur gemeinsamen Versteuerung zu, dann gilt folgendes: Erfolgt die gemeinsame Versteuerung nicht ab 1. Jänner 1994, sondern ab einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr 1994, ist vom Arbeitgeber, dem zur Auszahlung dieses Bezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs ein Betrag von 7 000 S monatlich zuzurechnen. Im Wege einer Aufrollung ist die gemeinsame Versteuerung mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1994 vorzunehmen. Mehrbeträge an Lohnsteuer sind ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Versteuerung in zwölf Teilbeträgen einzubehalten und mit der laufenden Lohnsteuer abzuführen.