Art. 1 EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2015 bis 31.12.9999
  1. 63.Ziffer 63Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 vor dem 1. Jänner 1994 erlassen worden sind, verlieren für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 ihre Wirksamkeit, sofern der jeweiligen Einrichtung nicht ein Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion nach § 4 Abs. 4 Z 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgestellt wird.Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, vor dem 1. Jänner 1994 erlassen worden sind, verlieren für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 ihre Wirksamkeit, sofern der jeweiligen Einrichtung nicht ein Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgestellt wird.
  2. 64.Ziffer 64Die Z 5 und 6 sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Pauschale Wertberichtigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, sind mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag im folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet worden sind, die nicht der Z 6 dieses Bundesgesetzes entsprechen, gilt folgendes:Die Ziffer 5 und 6 sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Pauschale Wertberichtigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, sind mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag im folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet worden sind, die nicht der Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes entsprechen, gilt folgendes:
    1. a)Litera aDie Rückstellungen sind mit jenem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluß für das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr angesetzt werden.
    2. b)Litera bDie gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener fünf Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr folgen.
  3. 65.Ziffer 65Z 3 und Z 10 sind hinsichtlich der Abzugsbeschränkung vonZiffer 3 und Ziffer 10, sind hinsichtlich der Abzugsbeschränkung von
Beiträgen zu Einrichtungen,

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die der Krankenversorgung dienen, erstmals beiAufnahme und Ausübung der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 1993 sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden,

  1. 1.Ziffer einswenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,
  2. 2.Ziffer 2wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden,
  3. 3.Ziffer 3beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993.
  4. 66.Ziffer 66Im § 33 Abs. 8 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt anIm Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt an
die Stelle des Betrages von „3 000 S'' jeweilsVersicherungs- und der Betrag von „3 700Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S'' und an. 1), zuletzt geändert durch die Stelle des Betrages von „1 000Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S'' jeweils der Betrag von „1 700 S''.
  1. 67.Ziffer 67Die Z 27b, 39, 40, 50 und 52 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.Die Ziffer 27 b,, 39, 40, 50 und 52 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.
  2. 68.Ziffer 68Für die Vorauszahlungen des Kalenderjahres 1994 gilt folgendes:
  3. 1.Ziffer einsFür Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 nur auf Grund zumindest eines weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezuges vorliegen, sind Vorauszahlungen nur auf Antrag festzusetzen.Für Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, nur auf Grund zumindest eines weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezuges vorliegen, sind Vorauszahlungen nur auf Antrag festzusetzen.
  4. 2.Ziffer 2Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöht sich der Betrag der Vorauszahlungen um ein Drittel der für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Vorauszahlungen für Gewerbesteuer. Dies gilt so lange, als Vorauszahlungen auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen sind oder eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 45 Abs. 4 vorzunehmen ist.Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöht sich der Betrag der Vorauszahlungen um ein Drittel der für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Vorauszahlungen für Gewerbesteuer. Dies gilt so lange, als Vorauszahlungen auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen sind oder eine Anpassung der Vorauszahlungen nach Paragraph 45, Absatz 4, vorzunehmen ist.
  5. 69.Ziffer 69Wurden vor dem 1. Jänner 1994 für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, deren Empfänger natürliche Personen sind, eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz abgegeben, so hat diese Befreiung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, keine Wirkung. Für Forderungswertpapiere, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören und die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1994 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der § 97 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1994 erteilt werden. Die Steuerabgeltung des § 97 Abs. 1 und des § 97 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt in Bezug auf Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören, für alle Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 sind § 97 Abs. 1 letzter Satz sowie § 97 Abs. 2 letzter Satz, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, nicht anzuwenden.Wurden vor dem 1. Jänner 1994 für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, deren Empfänger natürliche Personen sind, eine Befreiungserklärung im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 5, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz abgegeben, so hat diese Befreiung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, keine Wirkung. Für Forderungswertpapiere, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören und die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1994 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1994 erteilt werden. Die Steuerabgeltung des Paragraph 97, Absatz eins und des Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt in Bezug auf Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören, für alle Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 sind Paragraph 97, Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 97, Absatz 2, letzter Satz, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, nicht anzuwenden.
  6. 70.Ziffer 70Läßt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Sinne
des § 47 Abs. 4 für das Jahr 1994 einen gleitenden Übergang zur gemeinsamen Versteuerung zu, dann gilt folgendes: Erfolgt die gemeinsame Versteuerung nicht ab 1. Jänner 1994, sondern ab einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr 1994, ist vom Arbeitgeber, dem zur Auszahlung dieses Bezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs ein Betrag von 7 000 S monatlich zuzurechnen. Im Wege einer Aufrollung ist die gemeinsame Versteuerung mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1994 vorzunehmen. Mehrbeträge an Lohnsteuer sind ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Versteuerung in zwölf Teilbeträgen einzubehalten und mit der laufenden Lohnsteuer abzuführen.des Paragraph 47, Absatz 4, für das Jahr 1994 einen gleitenden Übergang zur gemeinsamen Versteuerung zu, dann gilt folgendes: Erfolgt die gemeinsame Versteuerung nicht ab 1. Jänner 1994, sondern ab einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr 1994, ist vom Arbeitgeber, dem zur Auszahlung dieses Bezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs ein Betrag von 7 000 S monatlich zuzurechnen. Im Wege einer Aufrollung ist die gemeinsame Versteuerung mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1994 vorzunehmen. Mehrbeträge an Lohnsteuer sind ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Versteuerung in zwölf Teilbeträgen einzubehalten und mit der laufenden Lohnsteuer abzuführen.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 27.08.1994 bis 30.04.1996
  1. 63.Ziffer 63Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 vor dem 1. Jänner 1994 erlassen worden sind, verlieren für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 ihre Wirksamkeit, sofern der jeweiligen Einrichtung nicht ein Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion nach § 4 Abs. 4 Z 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgestellt wird.Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, vor dem 1. Jänner 1994 erlassen worden sind, verlieren für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 ihre Wirksamkeit, sofern der jeweiligen Einrichtung nicht ein Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgestellt wird.
  2. 64.Ziffer 64Die Z 5 und 6 sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Pauschale Wertberichtigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, sind mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag im folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet worden sind, die nicht der Z 6 dieses Bundesgesetzes entsprechen, gilt folgendes:Die Ziffer 5 und 6 sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Pauschale Wertberichtigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, sind mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag im folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet worden sind, die nicht der Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes entsprechen, gilt folgendes:
    1. a)Litera aDie Rückstellungen sind mit jenem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluß für das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr angesetzt werden.
    2. b)Litera bDie gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener fünf Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr folgen.
  3. 65.Ziffer 65Z 3 und Z 10 sind hinsichtlich der Abzugsbeschränkung vonZiffer 3 und Ziffer 10, sind hinsichtlich der Abzugsbeschränkung von
Beiträgen zu Einrichtungen,

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die der Krankenversorgung dienen, erstmals beiAufnahme und Ausübung der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 1993 sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden,

  1. 1.Ziffer einswenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,
  2. 2.Ziffer 2wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden,
  3. 3.Ziffer 3beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993.
  4. 66.Ziffer 66Im § 33 Abs. 8 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt anIm Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt an
die Stelle des Betrages von „3 000 S'' jeweilsVersicherungs- und der Betrag von „3 700Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S'' und an. 1), zuletzt geändert durch die Stelle des Betrages von „1 000Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S'' jeweils der Betrag von „1 700 S''.
  1. 67.Ziffer 67Die Z 27b, 39, 40, 50 und 52 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.Die Ziffer 27 b,, 39, 40, 50 und 52 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.
  2. 68.Ziffer 68Für die Vorauszahlungen des Kalenderjahres 1994 gilt folgendes:
  3. 1.Ziffer einsFür Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 nur auf Grund zumindest eines weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezuges vorliegen, sind Vorauszahlungen nur auf Antrag festzusetzen.Für Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, nur auf Grund zumindest eines weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezuges vorliegen, sind Vorauszahlungen nur auf Antrag festzusetzen.
  4. 2.Ziffer 2Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöht sich der Betrag der Vorauszahlungen um ein Drittel der für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Vorauszahlungen für Gewerbesteuer. Dies gilt so lange, als Vorauszahlungen auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen sind oder eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 45 Abs. 4 vorzunehmen ist.Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöht sich der Betrag der Vorauszahlungen um ein Drittel der für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Vorauszahlungen für Gewerbesteuer. Dies gilt so lange, als Vorauszahlungen auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen sind oder eine Anpassung der Vorauszahlungen nach Paragraph 45, Absatz 4, vorzunehmen ist.
  5. 69.Ziffer 69Wurden vor dem 1. Jänner 1994 für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, deren Empfänger natürliche Personen sind, eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz abgegeben, so hat diese Befreiung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, keine Wirkung. Für Forderungswertpapiere, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören und die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1994 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der § 97 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1994 erteilt werden. Die Steuerabgeltung des § 97 Abs. 1 und des § 97 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt in Bezug auf Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören, für alle Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 sind § 97 Abs. 1 letzter Satz sowie § 97 Abs. 2 letzter Satz, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, nicht anzuwenden.Wurden vor dem 1. Jänner 1994 für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, deren Empfänger natürliche Personen sind, eine Befreiungserklärung im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 5, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz abgegeben, so hat diese Befreiung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, keine Wirkung. Für Forderungswertpapiere, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören und die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1994 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1994 erteilt werden. Die Steuerabgeltung des Paragraph 97, Absatz eins und des Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt in Bezug auf Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören, für alle Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 sind Paragraph 97, Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 97, Absatz 2, letzter Satz, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, nicht anzuwenden.
  6. 70.Ziffer 70Läßt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Sinne
des § 47 Abs. 4 für das Jahr 1994 einen gleitenden Übergang zur gemeinsamen Versteuerung zu, dann gilt folgendes: Erfolgt die gemeinsame Versteuerung nicht ab 1. Jänner 1994, sondern ab einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr 1994, ist vom Arbeitgeber, dem zur Auszahlung dieses Bezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs ein Betrag von 7 000 S monatlich zuzurechnen. Im Wege einer Aufrollung ist die gemeinsame Versteuerung mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1994 vorzunehmen. Mehrbeträge an Lohnsteuer sind ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Versteuerung in zwölf Teilbeträgen einzubehalten und mit der laufenden Lohnsteuer abzuführen.des Paragraph 47, Absatz 4, für das Jahr 1994 einen gleitenden Übergang zur gemeinsamen Versteuerung zu, dann gilt folgendes: Erfolgt die gemeinsame Versteuerung nicht ab 1. Jänner 1994, sondern ab einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr 1994, ist vom Arbeitgeber, dem zur Auszahlung dieses Bezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs ein Betrag von 7 000 S monatlich zuzurechnen. Im Wege einer Aufrollung ist die gemeinsame Versteuerung mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1994 vorzunehmen. Mehrbeträge an Lohnsteuer sind ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Versteuerung in zwölf Teilbeträgen einzubehalten und mit der laufenden Lohnsteuer abzuführen.

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