Art. 3 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.1997 bis 31.12.9999

(1) Ist ein Sitzplatz eines KraftfahrzeugesKraftfahrzeuge mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenkerdrei Rädern und beförderte Personeneinem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die einen solchen Sitzplatz benützennach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründetgelten weiter als Kraftwagen, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt,sofern nicht im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der GeschädigteZuge einer weiteren Genehmigung (sein Rechtsnachfolger§ 33) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäreeine Änderung vorgenommen wird.

(2) Der AbsKraftfahrzeuge der Klasse M2 (ausgenommen solche mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) und M3, deren Type oder die einzeln vor dem 1. 1 giltOktober 1997 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1999 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1999 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

1.

auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

2.

bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,

3.

bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,

4.

bei Einsatzfahrzeugen (§ 107 KFG 1967) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,

5.

für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes,

6.

für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr.

(3) (AnmPersonenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die vor dem 1.: Aufgehoben durch Oktober 1997 ohne Sicherheitsgurte für Sitze, die nicht mit Blickrichtung in die Fahrtrichtung angeordnet sind, genehmigt worden sind, sind für diese Sitzplätze von Art. III Z 2,11 hinsichtlich BGBl. Nr. 458/1990§ 4 Abs. 5 )weiterhin ausgenommen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellenFahrzeuge, daßderen Type oder die imeinzeln vor dem 1. August 1997 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Art. I Z 14 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2), Z 3 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt15 (§ 14 Abs. 5), Z 16 (§ 14 Abs. 6a und 6b), Z 17 (§ 15), Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19 Abs. 1) und Z 23 (§ 20 Abs. 2), ausgenommen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäßsie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Die Feststellung hat sich jeSolche Fahrzeuge dürfen nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmterdem 31. Juli 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu beziehen;, die Feststellung ist zu befristenbereits vor dem 1. August 1997 den neuen Bestimmungen entsprechen, wenn angenommen werden kann, daß die körperliche Beeinträchtigung nicht dauerndkönnen auch schon vor dem 1. August 1997 in vollen Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellendiesem Zustand genehmigt werden.

(5) WerVon Art. I Z 28 (§ 28 Abs. 3b) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind. Bei diesen Fahrzeugen sind aber die bisher erforderlichen Angaben (§ 30 Abs. 1b) unter Beifügung der Meßmethode zu machen.

1.

als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

2.

als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

(6) FürFahrzeuge, die Vollziehungbisher von der AbsBehörde wiederkehrend zu überprüfen waren (§ 55), sind erstmals ab 1. 4 und 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständigMärz 1998 am Jahrestag ihrer ersten Zulassung zu begutachten; § 105 StVO 1960§ 57a Abs. 3 bleibt unberührtzweiter bis vierter Satz findet Anwendung. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 31. Juli 1999 ohne entsprechende Begutachtungsplakette verwendet werden.

(7) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende oder die besondere Fahrzeugüberprüfung (§ 57 Abs. 4) ermächtigten Vereine und Gewerbetreibenden gelten auch als zur wiederkehrenden Begutachtung jener Fahrzeugarten ermächtigt, auf die sich die Ermächtigung zur Abgabe von Gutachten im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung erstreckt.

(8) Art. III AbsI Z 70 (§ 66 Abs. 2 lit. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraftj) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.2005

(1) Ist ein Sitzplatz eines KraftfahrzeugesKraftfahrzeuge mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenkerdrei Rädern und beförderte Personeneinem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die einen solchen Sitzplatz benützennach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründetgelten weiter als Kraftwagen, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt,sofern nicht im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der GeschädigteZuge einer weiteren Genehmigung (sein Rechtsnachfolger§ 33) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäreeine Änderung vorgenommen wird.

(2) Der AbsKraftfahrzeuge der Klasse M2 (ausgenommen solche mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) und M3, deren Type oder die einzeln vor dem 1. 1 giltOktober 1997 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1999 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1999 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

1.

auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,

2.

bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,

3.

bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,

4.

bei Einsatzfahrzeugen (§ 107 KFG 1967) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,

5.

für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes,

6.

für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr.

(3) (AnmPersonenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die vor dem 1.: Aufgehoben durch Oktober 1997 ohne Sicherheitsgurte für Sitze, die nicht mit Blickrichtung in die Fahrtrichtung angeordnet sind, genehmigt worden sind, sind für diese Sitzplätze von Art. III Z 2,11 hinsichtlich BGBl. Nr. 458/1990§ 4 Abs. 5 )weiterhin ausgenommen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellenFahrzeuge, daßderen Type oder die imeinzeln vor dem 1. August 1997 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Art. I Z 14 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2), Z 3 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt15 (§ 14 Abs. 5), Z 16 (§ 14 Abs. 6a und 6b), Z 17 (§ 15), Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19 Abs. 1) und Z 23 (§ 20 Abs. 2), ausgenommen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäßsie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Die Feststellung hat sich jeSolche Fahrzeuge dürfen nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmterdem 31. Juli 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu beziehen;, die Feststellung ist zu befristenbereits vor dem 1. August 1997 den neuen Bestimmungen entsprechen, wenn angenommen werden kann, daß die körperliche Beeinträchtigung nicht dauerndkönnen auch schon vor dem 1. August 1997 in vollen Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellendiesem Zustand genehmigt werden.

(5) WerVon Art. I Z 28 (§ 28 Abs. 3b) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind. Bei diesen Fahrzeugen sind aber die bisher erforderlichen Angaben (§ 30 Abs. 1b) unter Beifügung der Meßmethode zu machen.

1.

als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

2.

als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

(6) FürFahrzeuge, die Vollziehungbisher von der AbsBehörde wiederkehrend zu überprüfen waren (§ 55), sind erstmals ab 1. 4 und 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständigMärz 1998 am Jahrestag ihrer ersten Zulassung zu begutachten; § 105 StVO 1960§ 57a Abs. 3 bleibt unberührtzweiter bis vierter Satz findet Anwendung. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 31. Juli 1999 ohne entsprechende Begutachtungsplakette verwendet werden.

(7) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende oder die besondere Fahrzeugüberprüfung (§ 57 Abs. 4) ermächtigten Vereine und Gewerbetreibenden gelten auch als zur wiederkehrenden Begutachtung jener Fahrzeugarten ermächtigt, auf die sich die Ermächtigung zur Abgabe von Gutachten im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung erstreckt.

(8) Art. III AbsI Z 70 (§ 66 Abs. 2 lit. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraftj) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind.

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