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§ 23a GewO 1994 seit 29.11.2004 weggefallen. (1) Bei Meisterprüfungen und bei sonstigen Befähigungsprüfungen ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.
(2) Für Personen, die
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(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festzulegen, dass abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.
§ 23a GewO 1994 seit 29.11.2004 weggefallen. (1) Bei Meisterprüfungen und bei sonstigen Befähigungsprüfungen ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.
(2) Für Personen, die
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(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festzulegen, dass abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.