§ 23a GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 23 a, (1) Bei Meisterprüfungen und bei sonstigen Befähigungsprüfungen ist auch die Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen§ 23a GewO 1994 seit 29.11.2004 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Für Personen, die
    1. 1.Ziffer einsbereits die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden oder einen Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich besucht oder eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Prüfung bestanden oder eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Ausbildung absolviert haben oderbereits die Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Absatz eins, fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden oder einen Ausbilderkurs gemäß Paragraph 29 g, des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich besucht oder eine gemäß Paragraph 29 h, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Prüfung bestanden oder eine gemäß Paragraph 29 h, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Ausbildung absolviert haben oder
    2. 2.Ziffer 2unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.unter die Übergangsbestimmung des Art. römisch III Ziffer eins, Absatz eins, der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Absatz eins, angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.
  2. (3)Absatz 3Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festzulegen, dass abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.Bei Gewerben, für die in der gemäß Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, festzulegen, dass abweichend vom Absatz eins, der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.

Stand vor dem 29.11.2004

In Kraft vom 01.08.2002 bis 29.11.2004
Paragraph 23 a, (1) Bei Meisterprüfungen und bei sonstigen Befähigungsprüfungen ist auch die Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen§ 23a GewO 1994 seit 29.11.2004 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Für Personen, die
    1. 1.Ziffer einsbereits die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden oder einen Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich besucht oder eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Prüfung bestanden oder eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Ausbildung absolviert haben oderbereits die Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Absatz eins, fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden oder einen Ausbilderkurs gemäß Paragraph 29 g, des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich besucht oder eine gemäß Paragraph 29 h, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Prüfung bestanden oder eine gemäß Paragraph 29 h, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Ausbildung absolviert haben oder
    2. 2.Ziffer 2unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.unter die Übergangsbestimmung des Art. römisch III Ziffer eins, Absatz eins, der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Absatz eins, angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.
  2. (3)Absatz 3Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festzulegen, dass abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.Bei Gewerben, für die in der gemäß Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, festzulegen, dass abweichend vom Absatz eins, der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.

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