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(2) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur für einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erteilt werden, sofern der Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit des Nachsichtswerbers lediglich diesen Teil der Berufsausbildung zu ersetzen vermögen.
(3) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 kann auch mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes erteilt werden, wenn die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben ist.
(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur mit der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes in einem bestimmten Standort erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b nur für den gewählten Standort gegeben sind.
(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 1 kann nur unbefristet erteilt werden.
(6) Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 ist zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.
(7) Wenn eine Nachsicht gemäß Abs. 1 bis 5 auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nicht erteilt werden darf und der Nachsichtswerber das vorgeschriebene Zeugnis nicht vorlegen kann, jedoch nachweist, daß er dieses Zeugnis bereits erlangt hatte, so ist die Nachsicht von der Vorlage des vorgeschriebenen Zeugnisses zu erteilen.
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(2) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur für einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erteilt werden, sofern der Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit des Nachsichtswerbers lediglich diesen Teil der Berufsausbildung zu ersetzen vermögen.
(3) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 kann auch mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes erteilt werden, wenn die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben ist.
(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur mit der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes in einem bestimmten Standort erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b nur für den gewählten Standort gegeben sind.
(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 1 kann nur unbefristet erteilt werden.
(6) Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 ist zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.
(7) Wenn eine Nachsicht gemäß Abs. 1 bis 5 auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nicht erteilt werden darf und der Nachsichtswerber das vorgeschriebene Zeugnis nicht vorlegen kann, jedoch nachweist, daß er dieses Zeugnis bereits erlangt hatte, so ist die Nachsicht von der Vorlage des vorgeschriebenen Zeugnisses zu erteilen.