§ 35 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
§ 35 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Die Händler sind berechtigt, Bestellungen auf Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen und diese Waren auch durch befugte selbständige Erzeuger herstellen zu lassen. Sie sind auch berechtigt, zu diesem Zwecke Maß zu nehmen. Sie sind auch befugt, Bestellungen auf Änderungen, Bearbeitungen oder Instandsetzungen von Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen, sofern sie diese Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Sie sind auch zur Rücknahme von Gegenständen und Gütern, zu deren Verkauf sie befugt sind, einschließlich deren Verpackung und Umhüllungen berechtigt. Die Händler sind schließlich auch zum Vermitteln und Abschließen von Rechtsgeschäften im fremden Namen und auf fremde Rechnung über Tätigkeiten berechtigt, die im Zusammenhang mit einem Warenhandelsgeschäft im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung stehen. Gewerbetreibende, die den Handel mit textilen Bodenbelägen ausüben, dürfen Verträge über das Verlegen der von ihnen gelieferten textilen Bodenbeläge durch hiezu befugte Gewerbetreibende im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
§ 35 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Die Händler sind berechtigt, Bestellungen auf Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen und diese Waren auch durch befugte selbständige Erzeuger herstellen zu lassen. Sie sind auch berechtigt, zu diesem Zwecke Maß zu nehmen. Sie sind auch befugt, Bestellungen auf Änderungen, Bearbeitungen oder Instandsetzungen von Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen, sofern sie diese Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Sie sind auch zur Rücknahme von Gegenständen und Gütern, zu deren Verkauf sie befugt sind, einschließlich deren Verpackung und Umhüllungen berechtigt. Die Händler sind schließlich auch zum Vermitteln und Abschließen von Rechtsgeschäften im fremden Namen und auf fremde Rechnung über Tätigkeiten berechtigt, die im Zusammenhang mit einem Warenhandelsgeschäft im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung stehen. Gewerbetreibende, die den Handel mit textilen Bodenbelägen ausüben, dürfen Verträge über das Verlegen der von ihnen gelieferten textilen Bodenbeläge durch hiezu befugte Gewerbetreibende im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen.

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