§ 55 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGewerbetreibende, die zum Verkauf von Waren berechtigt sind, und Handelsagenten sowie ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) dürfen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Waren, die diese Personen für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, zu sammeln. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Die Bevollmächtigten müssen Angestellte des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein.Gewerbetreibende, die zum Verkauf von Waren berechtigt sind, und Handelsagenten sowie ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) dürfen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Waren, die diese Personen für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, zu sammeln. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) müssen amtliche Legitimationen (Paragraph 62,) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Die Bevollmächtigten müssen Angestellte des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein.
  2. (2)Absatz 2Beim Aufsuchen gemäß Abs. 1 dürfen keine Waren zum Verkauf, sondern nur Muster mitgeführt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Waren, die ihrem Wesen nach einen Verkauf nach Muster nicht gestatten.Beim Aufsuchen gemäß Absatz eins, dürfen keine Waren zum Verkauf, sondern nur Muster mitgeführt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Waren, die ihrem Wesen nach einen Verkauf nach Muster nicht gestatten.
  3. (3)Absatz 3Beim Aufsuchen von Personen im Sinne des Abs. 1, die ständige Kunden des zum Aufsuchen von Bestellungen gemäß Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind, dürfen Waren, die diese Kunden für ihren Geschäftsbetrieb benötigen und regelmäßig beziehen, mitgeführt und auch schon bei der Entgegennahme der Bestellung ausgefolgt werden. In diesen Fällen besteht keine Legitimationspflicht gemäß Abs. 1 und die Bevollmächtigten müssen nicht Angestellte, doch müssen sie Arbeitnehmer des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein.Beim Aufsuchen von Personen im Sinne des Absatz eins,, die ständige Kunden des zum Aufsuchen von Bestellungen gemäß Absatz eins, berechtigten Gewerbetreibenden sind, dürfen Waren, die diese Kunden für ihren Geschäftsbetrieb benötigen und regelmäßig beziehen, mitgeführt und auch schon bei der Entgegennahme der Bestellung ausgefolgt werden. In diesen Fällen besteht keine Legitimationspflicht gemäß Absatz eins und die Bevollmächtigten müssen nicht Angestellte, doch müssen sie Arbeitnehmer des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein.
§ 55 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsGewerbetreibende, die zum Verkauf von Waren berechtigt sind, und Handelsagenten sowie ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) dürfen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Waren, die diese Personen für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, zu sammeln. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Die Bevollmächtigten müssen Angestellte des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein.Gewerbetreibende, die zum Verkauf von Waren berechtigt sind, und Handelsagenten sowie ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) dürfen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Waren, die diese Personen für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, zu sammeln. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) müssen amtliche Legitimationen (Paragraph 62,) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Die Bevollmächtigten müssen Angestellte des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein.
  2. (2)Absatz 2Beim Aufsuchen gemäß Abs. 1 dürfen keine Waren zum Verkauf, sondern nur Muster mitgeführt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Waren, die ihrem Wesen nach einen Verkauf nach Muster nicht gestatten.Beim Aufsuchen gemäß Absatz eins, dürfen keine Waren zum Verkauf, sondern nur Muster mitgeführt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Waren, die ihrem Wesen nach einen Verkauf nach Muster nicht gestatten.
  3. (3)Absatz 3Beim Aufsuchen von Personen im Sinne des Abs. 1, die ständige Kunden des zum Aufsuchen von Bestellungen gemäß Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind, dürfen Waren, die diese Kunden für ihren Geschäftsbetrieb benötigen und regelmäßig beziehen, mitgeführt und auch schon bei der Entgegennahme der Bestellung ausgefolgt werden. In diesen Fällen besteht keine Legitimationspflicht gemäß Abs. 1 und die Bevollmächtigten müssen nicht Angestellte, doch müssen sie Arbeitnehmer des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein.Beim Aufsuchen von Personen im Sinne des Absatz eins,, die ständige Kunden des zum Aufsuchen von Bestellungen gemäß Absatz eins, berechtigten Gewerbetreibenden sind, dürfen Waren, die diese Kunden für ihren Geschäftsbetrieb benötigen und regelmäßig beziehen, mitgeführt und auch schon bei der Entgegennahme der Bestellung ausgefolgt werden. In diesen Fällen besteht keine Legitimationspflicht gemäß Absatz eins und die Bevollmächtigten müssen nicht Angestellte, doch müssen sie Arbeitnehmer des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein.
§ 55 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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