§ 56 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 55 findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen aufParagraph 55, findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen auf
    1. 1.Ziffer einselektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß an eine Stromquelle mit höchstens 380 Volt Nennspannung und zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden,
    2. 2.Ziffer 2Küken und Ferkel,
    3. 3.Ziffer 3Obstbäume, Obststräucher und Reben
    nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den zum Verkauf der Waren berechtigten Gewerbetreibenden oder den Handelsagenten gerichtete Aufforderung gestattet ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf solche in Z 1 genannte Betriebsmittel keine Anwendung, für die auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, der Nachweis des Vorliegens der elektrotechnischen Sicherheit gemäß § 7 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 erbracht wurde.Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf solche in Ziffer eins, genannte Betriebsmittel keine Anwendung, für die auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, der Nachweis des Vorliegens der elektrotechnischen Sicherheit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Elektrotechnikgesetzes 1992 erbracht wurde.
§ 56 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz eins§ 55 findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen aufParagraph 55, findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen auf
    1. 1.Ziffer einselektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß an eine Stromquelle mit höchstens 380 Volt Nennspannung und zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden,
    2. 2.Ziffer 2Küken und Ferkel,
    3. 3.Ziffer 3Obstbäume, Obststräucher und Reben
    nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den zum Verkauf der Waren berechtigten Gewerbetreibenden oder den Handelsagenten gerichtete Aufforderung gestattet ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf solche in Z 1 genannte Betriebsmittel keine Anwendung, für die auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, der Nachweis des Vorliegens der elektrotechnischen Sicherheit gemäß § 7 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 erbracht wurde.Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf solche in Ziffer eins, genannte Betriebsmittel keine Anwendung, für die auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, der Nachweis des Vorliegens der elektrotechnischen Sicherheit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Elektrotechnikgesetzes 1992 erbracht wurde.
§ 56 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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