§ 56 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Aufsuchen von Land- und Forstwirten

§ 56 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) § 55 findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen auf

1.

elektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß an eine Stromquelle mit höchstens 380 Volt Nennspannung und zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden,

2.

Küken und Ferkel,

3.

Obstbäume, Obststräucher und Reben

nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den zum Verkauf der Waren berechtigten Gewerbetreibenden oder den Handelsagenten gerichtete Aufforderung gestattet ist.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf solche in Z 1 genannte Betriebsmittel keine Anwendung, für die auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, der Nachweis des Vorliegens der elektrotechnischen Sicherheit gemäß § 7 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 erbracht wurde.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Aufsuchen von Land- und Forstwirten

§ 56 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) § 55 findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen auf

1.

elektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß an eine Stromquelle mit höchstens 380 Volt Nennspannung und zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden,

2.

Küken und Ferkel,

3.

Obstbäume, Obststräucher und Reben

nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den zum Verkauf der Waren berechtigten Gewerbetreibenden oder den Handelsagenten gerichtete Aufforderung gestattet ist.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf solche in Z 1 genannte Betriebsmittel keine Anwendung, für die auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, der Nachweis des Vorliegens der elektrotechnischen Sicherheit gemäß § 7 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 erbracht wurde.

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