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§ 56 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) § 55 findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen auf
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(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf solche in Z 1 genannte Betriebsmittel keine Anwendung, für die auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, der Nachweis des Vorliegens der elektrotechnischen Sicherheit gemäß § 7 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 erbracht wurde.
§ 56 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) § 55 findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen auf
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(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf solche in Z 1 genannte Betriebsmittel keine Anwendung, für die auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, der Nachweis des Vorliegens der elektrotechnischen Sicherheit gemäß § 7 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 erbracht wurde.