§ 166 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 166, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 124, Ziffer 14,) bedarf es für

  1. 1.Ziffer einsdie Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen, inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,
  2. 2.Ziffer 2die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
  3. 3.Ziffer 3die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
  4. 4.Ziffer 4die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und
  5. 5.Ziffer 5die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.
  1. (2)Absatz 2Lautet die Gewerbeanmeldung (§ 339) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5), hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im Rahmen der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu halten hat.Lautet die Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Absatz eins, Ziffer eins bis 5), hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im Rahmen der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu halten hat.
  2. (3)Absatz 3Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig.Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig.
  3. (4)Absatz 4Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist in das zentrale Gewerberegister (§ 365c) einzutragen.Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, ist in das zentrale Gewerberegister (Paragraph 365 c,) einzutragen.
  4. (5)Absatz 5Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 14 sindKein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 14, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,
    2. 2.Ziffer 2die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),
    3. 3.Ziffer 3die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,
    4. 4.Ziffer 4die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk und
    5. 5.Ziffer 5die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
  5. (6)Absatz 6Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigtGewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt
    1. 1.Ziffer einszur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen,
    2. 2.Ziffer 2zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erbracht werden undzur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erbracht werden und
    3. 3.Ziffer 3zum Verkauf der im § 158 Z 3 angeführten Druckwerke.zum Verkauf der im Paragraph 158, Ziffer 3, angeführten Druckwerke.
  6. (7)Absatz 7Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen für die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, festzulegen. Der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion zu bilden hat. Eine auf die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft und Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, beschränkte Gewerbeberechtigung kann nur für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu einer Tourismusregion gehört.
§ 166 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Paragraph 166, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 124, Ziffer 14,) bedarf es für

  1. 1.Ziffer einsdie Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen, inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,
  2. 2.Ziffer 2die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
  3. 3.Ziffer 3die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
  4. 4.Ziffer 4die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und
  5. 5.Ziffer 5die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.
  1. (2)Absatz 2Lautet die Gewerbeanmeldung (§ 339) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5), hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im Rahmen der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu halten hat.Lautet die Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Absatz eins, Ziffer eins bis 5), hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im Rahmen der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu halten hat.
  2. (3)Absatz 3Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig.Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig.
  3. (4)Absatz 4Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist in das zentrale Gewerberegister (§ 365c) einzutragen.Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 2, ist in das zentrale Gewerberegister (Paragraph 365 c,) einzutragen.
  4. (5)Absatz 5Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 14 sindKein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 14, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,
    2. 2.Ziffer 2die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),
    3. 3.Ziffer 3die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,
    4. 4.Ziffer 4die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk und
    5. 5.Ziffer 5die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
  5. (6)Absatz 6Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigtGewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt
    1. 1.Ziffer einszur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen,
    2. 2.Ziffer 2zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erbracht werden undzur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erbracht werden und
    3. 3.Ziffer 3zum Verkauf der im § 158 Z 3 angeführten Druckwerke.zum Verkauf der im Paragraph 158, Ziffer 3, angeführten Druckwerke.
  6. (7)Absatz 7Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen für die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, festzulegen. Der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion zu bilden hat. Eine auf die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft und Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, beschränkte Gewerbeberechtigung kann nur für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu einer Tourismusregion gehört.
§ 166 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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