Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 166 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 124 Z 14) bedarf es für
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Lautet die Gewerbeanmeldung (§ 339) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5), hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im Rahmen der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu halten hat.
(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig.
(4) Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist in das zentrale Gewerberegister (§ 365c) einzutragen.
(5) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 14 sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(7) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen für die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, festzulegen. Der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion zu bilden hat. Eine auf die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft und Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, beschränkte Gewerbeberechtigung kann nur für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu einer Tourismusregion gehört.
§ 166 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 124 Z 14) bedarf es für
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Lautet die Gewerbeanmeldung (§ 339) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5), hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im Rahmen der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu halten hat.
(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig.
(4) Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist in das zentrale Gewerberegister (§ 365c) einzutragen.
(5) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 14 sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(7) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen für die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, festzulegen. Der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion zu bilden hat. Eine auf die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft und Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, beschränkte Gewerbeberechtigung kann nur für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu einer Tourismusregion gehört.