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Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (§ 166 Abs. 1 Z 1 bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden. Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer eins bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden.
Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (§ 166 Abs. 1 Z 1 bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden. Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer eins bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden.