§ 168 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 168, (1) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Paragraph 166, Absatz 6, Ziffer eins, betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß Paragraph 166, Absatz 6, Ziffer eins, dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer)§ 168 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Der Reisebetreuer ist nach Maßgabe des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 3, auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.

  1. (2)Absatz 2Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, daß der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer im Sinne des Abs. 1 dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, daß der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer im Sinne des Absatz eins, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Paragraph 168, (1) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Paragraph 166, Absatz 6, Ziffer eins, betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß Paragraph 166, Absatz 6, Ziffer eins, dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer)§ 168 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Der Reisebetreuer ist nach Maßgabe des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 3, auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.

  1. (2)Absatz 2Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, daß der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer im Sinne des Abs. 1 dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, daß der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer im Sinne des Absatz eins, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

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