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§ 169 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
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(2) Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffen über:
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§ 169 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
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(2) Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffen über:
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