Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 170 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 124 Z 15) sind auch berechtigt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten der Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 15 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.
§ 170 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 124 Z 15) sind auch berechtigt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten der Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 15 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.