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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Gewerbe
§ 174. Sofern in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, gelten für die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe die Bestimmungen des I. Hauptstückes.
Gewerbe
§ 174. Sofern in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, gelten für die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe die Bestimmungen des I. Hauptstückes.