§ 175 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung für ein im § 127 angeführtes gebundenes Gewerbe ist zu erteilen, wennDie Bewilligung für ein im Paragraph 127, angeführtes gebundenes Gewerbe ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Bewilligung bewirbt, eine der im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, undbei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (Paragraphen 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Bewilligung bewirbt, eine der im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und
    2. 2.Ziffer 2die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden im Paragraph 127, angeführten gebundenen Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Liegt eine der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Bewilligung zu verweigern.Liegt eine der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Bewilligung zu verweigern.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.
§ 175 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung für ein im § 127 angeführtes gebundenes Gewerbe ist zu erteilen, wennDie Bewilligung für ein im Paragraph 127, angeführtes gebundenes Gewerbe ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Bewilligung bewirbt, eine der im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, undbei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (Paragraphen 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Bewilligung bewirbt, eine der im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und
    2. 2.Ziffer 2die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden im Paragraph 127, angeführten gebundenen Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Liegt eine der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Bewilligung zu verweigern.Liegt eine der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Bewilligung zu verweigern.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.
§ 175 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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