§ 176 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes bedarf einer Genehmigung fürDer Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im Paragraph 127, angeführten gebundenen Gewerbes bedarf einer Genehmigung für
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes,
    2. 2.Ziffer 2die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und
    3. 3.Ziffer 3die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.
  2. (2)Absatz 2Der Pächter eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes bedarf für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 3 einer Genehmigung.Der Pächter eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes bedarf für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins, Ziffer 3, einer Genehmigung.
  3. (3)Absatz 3Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im § 127 angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im Paragraph 127, angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 2 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn der Pächter die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter ist der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im § 127 angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn der Pächter die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter ist der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im Paragraph 127, angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist der für die Erteilung der Genehmigung der Bestellung des Filialgeschäftsführers zuständigen Behörde anzuzeigen.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist der für die Erteilung der Genehmigung der Bestellung des Filialgeschäftsführers zuständigen Behörde anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6Für die Genehmigungen gemäß Abs. 2 gelten jeweils die Bestimmungen der Abs. 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter um die jeweils erforderliche Genehmigung anzusuchen und das Ausscheiden des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuzeigen hat.Für die Genehmigungen gemäß Absatz 2, gelten jeweils die Bestimmungen der Absatz 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter um die jeweils erforderliche Genehmigung anzusuchen und das Ausscheiden des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuzeigen hat.
  7. (7)Absatz 7Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 1 erforderliche Genehmigung erlangt hat. Von der Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte ist der Gewerbetreibende nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche Genehmigung erlangt hat.Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Genehmigung erlangt hat. Von der Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte ist der Gewerbetreibende nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erforderliche Genehmigung erlangt hat.
§ 176 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes bedarf einer Genehmigung fürDer Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im Paragraph 127, angeführten gebundenen Gewerbes bedarf einer Genehmigung für
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes,
    2. 2.Ziffer 2die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und
    3. 3.Ziffer 3die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.
  2. (2)Absatz 2Der Pächter eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes bedarf für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 3 einer Genehmigung.Der Pächter eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes bedarf für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins, Ziffer 3, einer Genehmigung.
  3. (3)Absatz 3Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im § 127 angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im Paragraph 127, angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 2 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn der Pächter die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter ist der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im § 127 angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn der Pächter die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter ist der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im Paragraph 127, angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist der für die Erteilung der Genehmigung der Bestellung des Filialgeschäftsführers zuständigen Behörde anzuzeigen.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist der für die Erteilung der Genehmigung der Bestellung des Filialgeschäftsführers zuständigen Behörde anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6Für die Genehmigungen gemäß Abs. 2 gelten jeweils die Bestimmungen der Abs. 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter um die jeweils erforderliche Genehmigung anzusuchen und das Ausscheiden des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuzeigen hat.Für die Genehmigungen gemäß Absatz 2, gelten jeweils die Bestimmungen der Absatz 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter um die jeweils erforderliche Genehmigung anzusuchen und das Ausscheiden des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuzeigen hat.
  7. (7)Absatz 7Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 1 erforderliche Genehmigung erlangt hat. Von der Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte ist der Gewerbetreibende nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche Genehmigung erlangt hat.Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Genehmigung erlangt hat. Von der Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte ist der Gewerbetreibende nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erforderliche Genehmigung erlangt hat.
§ 176 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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