§ 177 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Zuständigkeit

§ 177 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 der Landeshauptmann zuständig.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Zuständigkeit

§ 177 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 der Landeshauptmann zuständig.

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