§ 178 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegen:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
      1. a)Litera adie Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
      2. b)Litera bder Handel,
      3. c)Litera cdas Vermieten,
      4. d)Litera ddie Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
      1. a)Litera adie Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
      2. b)Litera bder Handel,
      3. c)Litera cdie Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen;
    2. 2.Ziffer 2das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
    3. 3.Ziffer 3die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände;
    4. 4.Ziffer 4das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;
    5. 5.Ziffer 5das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
  3. (3)Absatz 3Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der §§ 18 bis 20 erbracht werden.Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der Paragraphen 18 bis 20 erbracht werden.
§ 178 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegen:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
      1. a)Litera adie Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
      2. b)Litera bder Handel,
      3. c)Litera cdas Vermieten,
      4. d)Litera ddie Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
      1. a)Litera adie Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
      2. b)Litera bder Handel,
      3. c)Litera cdie Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen;
    2. 2.Ziffer 2das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
    3. 3.Ziffer 3die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände;
    4. 4.Ziffer 4das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;
    5. 5.Ziffer 5das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
  3. (3)Absatz 3Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der §§ 18 bis 20 erbracht werden.Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der Paragraphen 18 bis 20 erbracht werden.
§ 178 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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