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Gewerbe
Waffengewerbe
§ 178. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen:
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(2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:
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(3) Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der §§ 18 bis 20 erbracht werden.
Gewerbe
Waffengewerbe
§ 178. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen:
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(2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:
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(3) Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der §§ 18 bis 20 erbracht werden.