§ 178 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
6§ 178 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Bestimmungen für die einzelnen bewilligungspflichtigen gebundenen

Gewerbe

Waffengewerbe

§ 178. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen:

1.

hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition

a)

die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),

b)

der Handel,

c)

das Vermieten,

d)

die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;

2.

hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition

a)

die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,

b)

der Handel,

c)

die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.

(2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:

1.

die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen;

2.

das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;

3.

die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;

4.

das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;

5.

das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.

(3) Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der §§ 18 bis 20 erbracht werden.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
6§ 178 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Bestimmungen für die einzelnen bewilligungspflichtigen gebundenen

Gewerbe

Waffengewerbe

§ 178. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen:

1.

hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition

a)

die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),

b)

der Handel,

c)

das Vermieten,

d)

die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;

2.

hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition

a)

die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,

b)

der Handel,

c)

die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.

(2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:

1.

die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen;

2.

das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;

3.

die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;

4.

das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;

5.

das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.

(3) Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der §§ 18 bis 20 erbracht werden.

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